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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1891
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
57
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 49.) Bekanntmachung, die Unterbringung in die Landesanstalten für Blinde, für Schwachsinnige und für Sittlich gefährdete Kinder betreffend.
Volume count:
49
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Auszug aus den Regulativen für die Unterbringung in die Blindenanstalt und die Anstalten Großhennersdorf, Nossen und Bräunsdorf.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1891. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 48.) Verordnung, die Landesanstalten für Blinde, Schwachsinnige und für sittlich gefährdete Kinder betreffend. (48)
  • No. 49.) Bekanntmachung, die Unterbringung in die Landesanstalten für Blinde, für Schwachsinnige und für Sittlich gefährdete Kinder betreffend. (49)
  • Auszug aus den Regulativen für die Unterbringung in die Blindenanstalt und die Anstalten Großhennersdorf, Nossen und Bräunsdorf.
  • No. 50.) Bekanntmachung, eine Abänderung der Hofrangordnung vom 21. August 1862 betreffend. (50)
  • No. 51.) Verordnung, die Veranstaltung einer Ergänzungswahl für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend. (51)
  • No. 52.) Verordnung, die Einführung einer neuen Arzneitaxe betreffend. (52)
  • No. 53.) Verordnung, die Einführung einer neuen thierärztlichen Arzneitaxe betreffend. (53)
  • No. 54.) Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1892 betreffend. (54)
  • No. 55.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betreffend. (55)
  • No. 56.) Bekanntmachung, die Umbezirkung der Parochie Leipzig-Volkmarsdorf aus der Ephorie Leipzig II in die Ephorie Leipzig I betreffend. (56)

Full text

— 115 — 
II. 
I. Z III 
Die Anstalten Großhennersdorf r 
Die Blindenanstalt. und Nossen. Die Anstalt Bräunzdorf. 
  
  
Das ärztliche Zeuguiß ist in allen Fällen unter Verwendung des hierzu vorgeschriebenen Formulars auszustellen, welches auf 
mnselben Wege zu erlangen ist, wie das Antragsformular (oben Punkt 3). 
b) Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten. Aus derselben muß hervorgehen, daß die Zahlung der Verpfleg- 
iträge, und zwar nach dem festzustellenden Satze, sowie der sonstigen Kosten 
entweder von einer als zahlungsfähig bekannten, bez. in dieser Richtung behördlich legitimirten, im Königreiche Sachsen 
wohnhaften Person 
oder von einem Ortsarmenverbande des Königreichs Sachsen auf so lange übernommen wird, bis diese Verbindlich- 
keit von anderer, ebenfalls zahlungssicherer Seite ausdrücklich übernommen ist. 
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeitserklärung von demjenigen Ortsarmen- 
rbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme erfolgen soll. 
Die Verbindlichkeitserkllärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung des dazu vorgeschriebenen Formulars 
zugeben, welches auf demselben Wege zu beziehen ist, wie das Antragsformular (oben Punkt 3). 
Der Unterschrift öffentlicher Beamter einschließlich der Gemeindevorstände ist das Dienstsiegel oder der Dienststempel beizu- 
ücken. « 
e) Obrigkeitliche Bescheinigung der Staatsangehörigkeit und des Unterstützungswohnsitzes. 
Dieselbe muß darthun, daß der Aufzunehmende als Staatsangehöriger des Königreichs Sachsen anerkannt und für welchen 
rt sein Unterstützungswohnsitz festgestellt ist, oder den Nachweis der auswärtigen Staatsangehörigkeit enthalten, oder aber die 
escheinigung darüber, daß die Feststellung eingeleitet ist. 
Im letzteren Falle ist das Ergebniß der eingeleiteten Feststellung s. Z. der Anstalt unaufgefordert mitzutheilen. 
Wird für einen Nichtsachsen, der sich nicht im Königreiche Sachsen befindet, Aufnahme beantragt, so muß 
r Nachweis der Staatsangehörigkeit und die behördliche Zusicherung beigebracht sein, daß der Auf— 
tnehmende jederzeit an einen dabei namhaft zu machenden bestimmten Ort zurückgebracht werden könne 
td daselbst werde angenommen werden. 
d) Die ergangenen Akten, wenn der Antrag von einer Behörde gestellt oder vermittelt wird. 
e) Taufzeugniß, bei Nichtchristen Geburtsurkunde. 
gq Impfschein. 
Die Unterlagen e und f sind entweder dem Antrage beizufügen oder thunlichst bald nachzubringen. 
2) Eingehende Darstellung der Erziehung, Schulbildung, geistigen Entwickelung und des Betragens des 
ifzunehmenden. 
5. Ohne behördliche Vermittelung. . 
Wird ausnahmsweise die Aufnahme von den Angehörigen unmittelbar bei der Anstalt nachgesucht, so bleibt vorbehalten, ein 
ches Gesuch nach Umständen zuvor zu näherer Erörterung bez. Begutachtung an die nach Obigem zuständige Behörde abzugeben. 
Zur Vermeidung von Weiterungen ist den Antragstellern die Verwendung des für Behörden vorgeschriebenen Formulars 
scchfalls zu empfehlen. 
Bezirksärzte, überhaupt alle approbirten Aerzte können dergl. Formulare bei den zur Vermittelung der Aufnahme zuständigen 
hörden erlangen. 
§ 3. 
Entschließung über die Aufnahme. 
. Buständigkeit. 
Die Entschließung über die Aufnahme-Anträge steht in allen Fällen dem Anstaltsvorstande zu. 
2c. 2c. Lc. 
5. Persönliche Vorstellung des Unterzubringenden. 
Jtt es zweifelhaft, ob der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet, so kann persönliche Vorstellung desselben verlangt oder 
h Umständen eine Untersuchung und Prüfung des Unterzubringenden an seinem Aufenthaltsorte seiten des Anstaltsvorstandes oder 
es Beauftragten desselben vorgenommen werden. 
ꝛc. c. c.
	        

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