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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1891
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
57
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 26.) Bekanntmachung.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 15. Juni 1891.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1891. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 23.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Frankenberg betreffend. (23)
  • No. 24.) Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Eisenbahn von Taubenheim über Beiersdorf nach Dürrhennersdorf betreffend. (24)
  • No. 25.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung einer Wege-Ueberführung bei Station 644+70 der Leipzig-Hofer Eisenbahn betreffend. (25)
  • No. 26.) Bekanntmachung. (26)
  • Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 15. Juni 1891.
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)

Full text

— 53 — 
in Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit thunlichster 
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen 
Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. § 18 Wunl.) 
Iy Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang 
vor anderen Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der 
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines demselben 
beizugebenden Empfangsscheines. 
V Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren 
Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Ver- 
fügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen 
Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
VI Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerich- 
teten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers 
an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn ein solches nicht zur Stelle ist, an die 
Geschäftsgehülfen, an die Dienerschaft, Haus= oder Wirthsleute oder an den Thürhüter des 
Gasthofes bz. des Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht 
einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Auf- 
geber durch den vor die Aufschrift gesetzten Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder 
„(MbD#)“ verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst statt- 
finden soll. 
VII Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür 2c. der Wohnung des 
Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht abzugeben 
sind, in jene Briefkasten rc. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk „eigen- 
händig zu bestellen“ oder „(Mb)“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu 
bestellen; ebenso werden postlagernde oder telegraphenlagernde Telegramme nur dem 
Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Tele- 
gramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofs-= 
vorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
vI Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn der 
Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth 2c. des Gasthofes mit dem Ersuchen 
abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger 
bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines 
solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen 
nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benach- 
richtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese erläßt 
nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird das 
Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt.
	        

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