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Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1892
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
58
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück vom Jahre 1892.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 28. Bekanntmachung, eine anderweite Abänderung des zeischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie behufs der Regulirung der gemischten Parochial- und Schuldverhältnisse unter dem 10. Mai 1860 abgeschlossenen, zufolge der Bekanntmachung vom 20. November 1876 und vom 29. Oktober 1883 abgeänderten Rezesses betreffend; vom 5. April 1892.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher.
  • Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)
  • Cover
  • König Albert und Königin Carola von Sachsen.
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des I. Bandes, 1. Abteilung.
  • Vorgeschichte. Land und Leute der Vorzeit.
  • Die Karolinger und die elbischen Lande.
  • Thüringen und die Elblande unter den sächsischen Herrschern.
  • Thüringen und Meißen unter den salisch-fränkischen Kaisern.
  • Verfassungs- und Kulturgeschichtliches bis zur Zeit Konrads des Großen.
  • Vorgeschichte des landgräflichen Hauses von Thũringen.
  • Meißen und Thüringen bis zu ihrer Vereinigung.
  • Die Landgrafschaft Thüringen bis zum Anfall an das Haus Wettin.
  • Verfassungs- und Kulturgeschichtliches in Meißen und Thüringen von Konrad dem Großen bis zur Vereinigung beider Länder.
  • Der Landesfürst.
  • Land und Leute.
  • Adel und Rittertum.
  • Städtewesen. Rat. Zünfte.
  • Handel.
  • Juden.
  • Landwirtschaft.
  • Die Kirche.
  • Wissenschaft und Bildung. Schulwesen. Kunst.
  • Die wettinischen Lande bis zum Anfall der Kurwürde an das Haus Wettin.

Full text

— 534 — 
lich nach Kuxen, also nach Zweiunddreißigsteln, verteilt, ohne daß 
jedoch etwa die Zahl der Gewerken 32 hätte betragen müssen. Das 
im Anfange noch vielfach gefundene gediegene Silber wurde auf einen 
Stein gebracht und mit dem sogenannten Quetscher breit geschlagen; 
die so entstandenen Bleche zerkleinerte man mit dem Meißel oder 
der Schere und brachte sie dann nach den Schmelzhütten. War 
jedoch das Silber nicht gediegen, sondern nur reich eingesprengt, also 
mit anderem Gestein vermischt, so wurde es in den Pochbänken von 
Weibern und Jungen mit einem breiten, aber nicht dicken Hammer 
zerschlagen und die silberhaltigen Erzteile von den sogenannten Unarten 
gesondert; das gewonnene Erz warf man in kleine Fäßchen. Doch kannte 
man schon im 13. Jahrhundert die Zerkleinerung des Erzes zwischen 
harten Steinen in Mühlen. Das auf solche Weise geschrotene Erz, 
das ja noch immer mit fremden und wertlosen Bestandteilen vermischt 
war, wurde auf dem sogenannten Planherde in fließendem Wasser 
ausgewaschen, das die erdigen und leichteren Bestandteile aus dem 
Erzschlamme, dem sogenannten Schlich, oder von den gröberen Erz- 
graupen entfernte. Den gereinigten Schlich und die gereinigten 
Graupen füllte man in leinene Säcke und brachte sie nach der Hütte. 
In diesen Säcken und an den Leinwandplanen, auf denen das Erz 
auf dem darnach benannten Herde gewaschen wurde, blieb manches 
hängen; dessen Nießbrauch wurde von Heinrich dem Erlauchten am 
10. März 1286 mit Einwilligung der Freiberger Bürger den Nonnen 
und dem Johannishospitale zu Freiberg geschenkt; es müssen diese 
Überbleibsel also gar nicht so geringfügig gewesen sein. 
Das gereinigte Erz wurde nun nach der Schmelzhütte 
gebracht und hier in einem Ofen geschmolzen, dessen Mundloch 
oder Auge, je nachdem das Metall leichtflüssiger war oder nicht, 
entweder eine Zeit lang zugeschlossen oder stets offen gehalten 
wurde. Zwei Blasebälge fachten die Glut an. Vor dem Murdloch 
befand sich eine tiegelförmige Höhlung, die mit Holzkohlengestiebe 
mittelst eines Stößels fest ausgerieben war und das aus dem Ofen 
abfließende Metall aufnehmen sollte. Da, wo den Hüttenleuten viel 
Erz geliefert wurde, wurde oft drei Tage und drei Nächte hindurch 
in einem und demselben Ofen geschmolzen, wenn nur der Ofen es aus- 
hielt. Der war dann auch etwas größer angelegt und mit zwei
	        

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