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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1892
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
58
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück vom Jahre 1892.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 59. Bekanntmachung, die Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend; vom 17. Juni 1892.
Volume count:
59
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(164 ) 
bereits aufgestellten Fragen (vergl. Abs. 1) sich entschieden hat, diese wie jene zu berück— 
sichtigen verbunden. 
Dahingegen kann der Auditeur zu Hinweglassung von Fragen, deren Aufstellung er für er— 
forderlich erachtet, nicht genöthigt werden. 
Besondere 6272. Insbesondere ist die Fragestellung dergestalt einzurichten, daß die Abstimmenden eine 
ut bestimmte Erklärung mit „Ja“ oder „Nein“ darüber abgeben müssen, ob nach ihrer gewissen— 
ung der einzel- haften Ueberzeugung die Thatsachen, welche den Gegenstand des dem Angeschuldigten zur Last 
nen Fragen. gelegten Verbrechens bilden, durch die Ergebnisse der Untersuchung für erwiesen und der Ange— 
schuldigte daher des gedachten Verbrechens für schuldig zu erachten. 
Welche Fragen hierbei weiter noch, insbesondere etwa darauf zu stellen seien, ob nach den 
besonderen Umständen des vorliegenden Falles, aus Gründen der in § 208 Abs. 1 gedachten 
Art, die Strafbarkeit ausgeschlossen oder getilgt sei, ist dem Ermessen des Auditeurs überlassen. 
Verneinung der §273. Wird von der Mehrheit der Abstimmenden die Frage über die Schuld verneint, 
Schulrfrage, so ist hierauf weiter zur Abstimmung darüber zu verschreiten, in welcher Art die Freisprechung 
des Angeschuldigten einzutreten habe. Vergl. § 274. 
Freisprechung. &274. Erachtet das Gericht die thatsächlichen Ergebnisse der Untersuchung nicht für 
ausreichend, um den Angeschuldigten für schuldig zu erklären, oder erachtet es die Anschuldig- 
ung für thatsächlich widerlegt, so ist auf Freisprechung von der Anklage zu erkennen (Klag- 
freisprechung). 
Erachtet das Gericht, daß die Ergebnisse der Untersuchung zwar nicht ausreichend zur 
Verurtheilung seien, immerhin aber diese Ergebnisse einen erheblichen Verdacht gegen den An- 
geschuldigten begründen, oder erachtet es, daß der Entlastungsbeweis zwar soweit hergestellt, 
daß eine Verurtheilung nicht erfolgen konnte, gleichwohl aber noch ein erheblicher Verdacht 
gegen den Angeschuldigten zurückgeblieben sei, so ist der Klagfreisprechung die Beschränkung 
beizufügen, daß sie aus Mangel an vollständigem Beweise der Schuld erfolgt sei. 
Ist das Gericht der Meinung, daß die Strafverfolgung rechtlich unzulässig sei, so ist der 
Angeschuldigte für straffrei zu erklären (Straffreisprechung). 4 
Gutachten über §275. Wenn dagegen die § 272 Abs. 1 gedachte Frage von der Mehrheit der Rich- 
die Strafe. ter bejaht, hiernächst auch durch weitere Abstimmung das oder die Verbrechen festgestellt wor- 
den, welche nach den Ergebnissen der Untersuchung als vorliegend anzusehen sind, so hält hier- 
auf der Auditeur einen anderweiten Vortrag, wobei er die auf die vorliegenden Verbrechen 
anzuwendenden Strafbestimmungen verliest und, soweit nöthig, erläutert, dabei auch über die 
etwa in Betracht kommenden Strafmilderungs= oder Straferhöhungs= oder Schärfungsgründe 
sich ausspricht und sodann über die auszuwerfende Strafe sein Gutachten abgiebt. 
Vorschriften §#276. Die in § 271 Absl. 2, 3 bezüglich der Fragestellung gedachten Vorschriften 
seerseea gelten, soweit sie Anwendung leiden, hier ebenfalls.
	        

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