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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1892
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
58
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück vom Jahre 1892.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 64. Verordnung, die Einführung einer umgeänderten Hebammenordnung und Hebammentaxe, ingleichen einer abgeänderten Eidesformel zur Verpflichtung der Hebammen, einer neuen Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers und von Vorschriften für das Verhalten der Hebammen bei der Augenentzündung der Neugebohrenen betreffend; vom 22. Juli 1892.
Volume count:
64
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1892 (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1892. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1892. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1892. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1892. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1892. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1892. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1892. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1892. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1892. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1892. (11)
  • Nr. 64. Verordnung, die Einführung einer umgeänderten Hebammenordnung und Hebammentaxe, ingleichen einer abgeänderten Eidesformel zur Verpflichtung der Hebammen, einer neuen Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers und von Vorschriften für das Verhalten der Hebammen bei der Augenentzündung der Neugebohrenen betreffend; vom 22. Juli 1892. (64)
  • 12. Stück vom Jahre 1892. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1892. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1892. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1892. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1892. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1892. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1892. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1892. (19)

Full text

— 293 — 
§6. Sie hat innerhalb des ihr angewiesenen Bezirks zu wohnen, wenn nicht eine 
Ausnahme von der zuständigen Obrigkeit im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte ge- 
nehmigt worden ist. 
& VJ. Sie soll zu allen Stunden des Tages und der Nacht bereit sein, den 
Schwangeren, Kreißenden, Wöchnerinnen und neugeborenen Kindern, die ihrer Dienste 
bedürfen, ohne Zeitverlust zu Hülfe zu eilen. Sie soll sich daher in anderen, als 
ihren Berufsgeschäften, ohne Vorwissen der Ortsbehörde, nie über Nacht von ihrem 
Wohnorte entfernen, und wenn sich daselbst Hochschwangere befinden, auch am Tage nicht 
ohne Noth vom Hause abwesend sein. 
Bevor sie ihre Behausung verläßt, sorge sie dafür, daß jeder Fragende während 
ihrer Abwesenheit erfahren kann, wo sie zu finden ist. Die Beistandleistung bei der Ge- 
burt darf sie Niemandem abschlagen, weder Armen, noch Solchen, die mit ekelhaften oder 
ansteckenden Krankheiten behaftet sind. 
& Ueber alles, was ihr bei Ausübung ihres Berufes bekannt wird, soll die 
Hebamme strenge Verschwiegenheit beobachten. Sie darf körperliche Gebrechen, Fehler 
oder Krankheiten ihrer Pfleglinge nicht weiter bekannt machen, wenn nicht durch die Ver- 
heimlichung Gefahr für die Gesundheit anderer Personen entsteht. Auch darf sie von 
den häuslichen Verhältnissen ihrer Pflegebefohlenen Anderen Nichts hinterbringen. 
§ 9.Spollten ihr aber versuchte Abtreibung der Leibesfrucht, Kindestödtung, gefähr- 
liche Verletzung des Kindes oder andere dergleichen Verbrechen bekannt werden, so ist sie 
verpflichtet, sofort der Obrigkeit des Ortes davon Anzeige zu machen. 
§ 10. Wird sie zu einer Gebärenden verlangt, während sie bereits bei der Geburt 
einer Anderen beschäftigt ist, so darf sie weder den Verlauf der vorliegenden Geburt be- 
schleunigen, noch eher fortgehen, als bis die Nachgeburt entfernt und alle Gefahr einer 
Nachblutung beseitigt ist. Sie hat vielmehr die zweite Gebärende an eine andere Heb- 
amme zu verweisen, welche entweder nur einstweilen für sie eintritt, oder den Geburts- 
fall ganz übernimmt, wenn die Betreffenden es wünschen. Niemals darf die Hebamme 
zwei Geburten gleichzeitig zur Besorgung übernehmen. In dringenden Fällen, wo eine 
andere Hebamme nicht schnell genug zu erlangen ist, soll sie dahin eilen, wo die Hülfe 
ihr am nöthigsten erscheint. 
Die Beistandsleistung bei Geburten geht allen anderen Obliegen- 
heiten der Hebamme vor, also namentlich den Verrichtungen bei der Taufe, den 
Besuchen einer Wöchnerin oder Kranken, dem Baden eines Neugeborenen. 
A11. Wenn die Obrigkeit aufgefordert wird, den körperlichen Zustand einer für 
schwanger Gehaltenen oder sich dafür Ausgebenden, oder die Annahme, daß eine Frauens-
	        

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