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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1892
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
58
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
14. Stück vom Jahre 1892.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 74. Verordnung, die zur Abwehr und Unterdrückung der Maul= und Klauenseuche zu ergreifenden Maßregeln betreffend; vom 10. August 1892.
Volume count:
74
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1892 (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1892. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1892. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1892. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1892. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1892. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1892. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1892. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1892. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1892. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1892. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1892. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1892. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1892. (14)
  • Nr. 71. Bekanntmachung, die Ausgaben von auf den Inhaber lautenden Zehntgewährscheinen seiten der Erzgebirgischen Zehntengenossenschaft in Zwickau betreffend; vom 30. Juli.1892. (71)
  • Nr. 72. Verordnung, die nachstehende Gebührentaxe für Thierärzte betreffend; vom 2. August 1892. (72)
  • Nr. 73. Verordnung, die Waffenprüfungsanstalt für das Königreich Sachsen betreffend; vom 12. August 1892. (73)
  • Nr. 74. Verordnung, die zur Abwehr und Unterdrückung der Maul= und Klauenseuche zu ergreifenden Maßregeln betreffend; vom 10. August 1892. (74)
  • Nr. 75. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Herstellung eines besonderen Ueberholungsgleises in südlicher Richtung auf dem Bahnhofe zu Meerane betreffend; vom 24. August 1892. (75)
  • Nr. 76. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Herrnhut nach Bernstadt betreffend; vom 30. August 1892. (76)
  • 15. Stück vom Jahre 1892. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1892. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1892. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1892. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1892. (19)

Full text

— 343 — 
stellung und Ermittelung über den Stand und die Ursachen der Krankheit zuzuziehen, 
und auf Grund des von demselben abgegebenen Gutachtens die weiter erforderlichen 
Maßregeln anzuordnen, und zwar bei der Anzeige neuer Seuchenausbrüche auch in dem 
Falle, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des Bezirksthierarztes bereits 
früher festgestellt worden war. 
8 2. Der erstmalige Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer bis dahin 
seuchenfreien Ortschaft ist nach erfolgter Feststellung von der Polizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten 
Blatte (Amtsblatte) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und zwar wenn der Ausbruch 
der Seuche in einem Gasthofs- oder Händlerstalle erfolgt, unter Nennung des Namens 
des Betroffenen, in allen anderen Fällen aber ohne Namensnennung unter Angabe der 
Katasternummer des betroffenen Gehöftes. 
Die Bekanntmachung im Amtsblatte hat in Betreff ländlicher Ortschaften und selbst— 
ständiger Gutsbezirke durch die Amtshauptmannschaft zu erfolgen. 
Das Seuchengehöft ist am Haupteingange oder an einer sonst geeigneten Stelle mit 
der Inschrift „Maul- und Klauenseuche“ zu versehen. 
83. Die kranken und die verdächtigen Wiederkäuer und Schweine unterliegen der 
Gehöftssperre. Als verdächtig gelten alle Wiederkäuer und Schweine, welche mit kranken 
Thieren in einem und demselben Gehöfte aufgestellt sind. 
In Fällen, in denen eine strenge Durchführung der Gehöftesperre zu unverhältniß— 
mäßigen wirthschaftlichen Nachtheilen führen würde, dürfen vom Gemeindevorstande nach- 
stehende Erleichterungen ausnahmsweise zugestanden werden, nachdem durch die Erklärung 
des vorher zu hörenden Bezirksthierarztes festgestellt worden ist, daß durch Genehmigung 
dieser Erleichterung die Gefahr der Seuchenverbreitung nicht herbeigeführt oder ver- 
mehrt wird. 
Die Benutzung kranker Thiere zur Feldarbeit ist untersagt. 
Der Weidegang kranker und verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung verdächtiger 
Thiere zur Feldarbeit darf nur unter der Bedingung gestattet werden, daß die Thiere 
dabei keine Wege, Felder und Weiden betreten, welche von gesunden Wiederkäuern und 
Schweinen aus anderen Gehöften benutzt werden, und daß sie auf dem Felde und der 
Weide mit solchen Wiederkäuern und Schweinen nicht in Berührung kommen. 
Erforderlichen Falls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf gemein- 
schaftlichen Weiden die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke oder ver- 
dächtige Vieh regulirt werden. Die von den kranken oder verdächtigen Thieren benutzten 
Weideflächen sind durch Tafeln mit der Inschrift: „Maul= und Klauenseuche“ kenntlich 
zu machen. 
53- 
§ 65 der 
bisherigen 
Verordnung 
abgeändert. 
(§ 58 der 
Instruktion.) 
§ 66 
abgeändert. 
(§ 59 der 
Instruktion.)
	        

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