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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1896
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
62
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 50.) Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhleinrichtungen betreffend.
Volume count:
50
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Konstruktions- und Betriebsvorschriften für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 44.) Bekanntmachung, Verleihung von Hofrang an die Obervermessungsinspektoren betreffend. (44)
  • No. 45.) Gesetz, die Sicherung der Baugewerken und der Bauhandwerker betreffend. (45)
  • No. 46.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend. (46)
  • No. 47.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 11. Juni 1892 betreffend. (47)
  • No. 48.) Verordnung, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken betreffend. (48)
  • No. 49.) Dekret, Aenderungen des Statuts der Leipziger Hypothekenbank und der Befugniß zur Ausgabe von Inhaberschuldscheinen betreffend. (49)
  • No. 50.) Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhleinrichtungen betreffend. (50)
  • Konstruktions- und Betriebsvorschriften für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern.
  • No. 51.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Zittau betreffend. (51)
  • No. 52.) Verordnung, die Errichtung einer Königlichen Kommission für Geschichte betreffend. (52)
  • No. 53.) Bekanntmachung, die Vertretung des Vorsitzenden der Landrenten, Landeskulturrenten- und Altersrentenbank -Verwaltung betreffend. (53)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)

Full text

— 117 — 
10. Es müssen zwei von einander unabhängig wirkende Sicherungen vorhanden 
sein, welche das zu rasche Niedergehen des Fahrstuhls unter allen Umständen verhindern. 
Direkt wirkende hydraulische Fahrstuhleinrichtungen ohne Gegengewichte bedürfen 
nur einer solchen Vorrichtung. 
Hydraulische Fahrstuhleinrichtungen mit Gegengewichten sind sowohl gegen das 
Emporschleudern des Fahrstuhls als gegen das zu rasche Niedergehen desselben im Falle 
eines Bruches zu sichern. 
II. Betriebsvorschriften. 
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Aufschrift mit der Warnung: 
„Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. 
2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus 
welchen zu ersehen ist, wieviel Personen, einschließlich der bedienenden Person, dem 
Fahrstuhle anvertraut werden dürfen und daß zugleich mit der höchsten zulässigen Zahl 
von Personen Güter überhaupt nicht, und wenn die höchste zulässige Personenzahl nicht 
erfüllt ist, nur insoweit befördert werden dürfen, bis das Gesammtgewicht der größten 
zulässigen Personenzahl erreicht ist. Als das Gewicht einer Person ist hierbei 75 kg 
anzunehmen. 
3. Die Ingangsetzung und Abstellung des Fahrstuhles darf nur durch dazu besonders 
beauftragte und gehörig instruirte Personen (bedienende Personen) erfolgen. 
Der Fahrstuhl darf erst dann in Gang gesetzt werden, wenn die Thüren der Fahr- 
bühne geschlossen sind. Auch dürfen diese Thüren erst dann geöffnet werden, wenn die 
Fahrbühne an einer Förderstelle angekommen und die Abstellung des Fahrstuhles er- 
folgt ist. 
4. Innerhalb der Fahrbühne ist ein deutlich sichtbarer Anschlag folgenden In- 
halts anzubringen: 
a) vor Ingangsetzung der Fahrbühne sind deren Thüren zu schließen; 
b) die Thüren der Fahrbühne dürfen nicht früher geöffnet werden, als bis dieselbe 
zum Stillstand gekommen ist. 
5. Die Thüren zum Förderschachte sind, wenn nicht gefördert wird, zu verschließen. 
Die Schlüssel sind von den bedienenden Personen in Verwahrung zu nehmen und dürfen 
an keinen Unberufenen abgegeben werden. 
6. Die Fahrgeschwindigkeit darf für den Aufgang sowie für den Niedergang 1, do### 
in der Sekunde nicht überschreiten. 
 
	        

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