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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1896
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
62
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 72.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 28. März 1896, die Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend.
Volume count:
72
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
L. Allgemeine Bestimmungen für die Berechnung der den Wahlkommissaren für die Landtags-und Reichstagswahlen erwachsenden Auslagen.
Volume count:
L
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • No. 72.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 28. März 1896, die Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend. (72)
  • B. I. Die Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau. III. Sonstige Städte. (B)
  • C. Liste der stimmberechtigten Urwähler für die Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung. (C)
  • D. Abtheilungsliste für die jeweiligen Städte. (D)
  • E. Bekanntmachung. (E)
  • F. Schema zur Einladung für die Wahl bevorstehender Ergänzungswahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung. (F)
  • G. Schema zu Verfügung anberaumter Wahlen. (G)
  • H. Schema zu Ernennung von Wahlmännern in der II./III. Abtheilung. (H)
  • J1. Schema zu Erklärung der Wahlannahme einer stattgefundenen Wahl der I./II.III. Abtheilung. (J 1.)
  • J2.) Schema zu Fristsetzung einer Erklärung wegen Annahme der Wahl sowie Auswahl der genannten Abtheilungen. (J 2.)
  • K. Schema eines Protokolls wegen Ernennung der Herren zu Besitzern sowie zum Protokollführer. (K)
  • L. Allgemeine Bestimmungen für die Berechnung der den Wahlkommissaren für die Landtags-und Reichstagswahlen erwachsenden Auslagen. (L)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)

Full text

— 214 — 
b) dafern gleichzeitig mehr als 4 dergleichen Bestellungen oder Behändigungen vorzunehmen sind, für 
5 bis 20 Personen 604 
und, wenn dergleichen mehr als 20 sind, für die nächsten 4 Personen wie unter a, für 5 bis 
20 Personen dergleichen fernerweit 
Pers gleichen f 60 
) für Bestellung von Briefen und Packeten zur Post 
für 1 bis 10 Stück 15 
. 11 40 30 
mehr als 30 Stück 50 = und 
schwerere Akten-Packete ji 25 = 
d) Bei Botengängen außerhalb des Ortes werden für das Kilometer 
25 ., 
und zwar für den Hin= und Rückweg besonders vergütet. Jedes angefangene Kilometer wird 
für ein volles gerechnet. 
Neben der Kilometergebühr passirt eine weitere Gebühr für Behändigungen nicht. 
3. 
Wahlkommissare, welche ein Staatsamt bekleiden und denen in demselben Kanzlei- und Diener— 
personal zur Verfügung steht, haben sich für die vorkommenden Schreibarbeiten, Bestellungen und Boten- 
gänge dieses Personals zu bedienen. Dergleichen Beamten steht, wenn sie eine feste Besoldung aus der 
Staatskasse beziehen und die Arbeiten innerhalb der geordneten Geschäftszeit verrichten, ein Anspruch auf 
eine besondere Vergütung nicht zu:; doch werden bei Botengängen nach außerhalb des Amtssitzes die bei 
Punkt 2 d bewilligten Kilometergebühren gewährt. 
Ist es aus dienstlichen Gründen nicht thunlich, daß Wahlkommissare die obenbezeichneten Ver- 
richtungen durch das ihnen zur Verfügung stehende Kanzlei= und Dienerpersonal innerhalb der geordneten 
Geschäftszeit besorgen lassen, so sind zwar die Arbeiten zu vergüten, es ist aber der Grund der Vergütung 
auf den darüber auszustellenden Empfangsbekenntnissen zu bescheinigen. 
Werden Staatsbeamte mit fester Besoldung von anderen zu Wahlkommissaren bestellten Staats- 
beamten, als ihren unmittelbaren Vorgesetzten, zu Verrichtungen der obengedachten Art herangezogen, so 
haben solche ebenfalls nur dann Anspruch auf Vergütung dafür, wenn die Arbeiten beziehentlich Dienste 
außerhalb der geordneten Dienstzeit geleistet worden sind. 
Daß dies geschehen, ist von dem Vorstande der betreffenden Behörde zu bescheinigen. 
4. 
Tagegelder und Reisekosten werden den Wahlkommissaren, insoweit ein thatsächlich be— 
strittener höherer Aufwand der letzteren Art nicht nachgewiesen wird, nach den im Gesetze, die Tagegelder 
und Reisekosten der Civilstaatsdiener betreffend, vom 15. März 1880 für die IV. Abstufung der Staats- 
diener bestimmten Sätzen gewährt und beziehentlich vergütet. 
Haben jedoch Wahlkommissare, welche ein Staatsamt bekleiden, vermöge des letzteren auf eine 
höhere Vergütung Anspruch, so sind sie berechtigt, die höheren Beträge zu berechnen. 
Für Kanzleibeamte und Diener, welche von den Wahlkommissaren bei auswärtigen Verrichtungen 
zugezogen werden, sind die Tagegelder und Reisekosten unter Anwendung der in dem gedachten Gesetze
	        

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