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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1896
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
62
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 25.) Gesetz, die Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 18.) Bekanntmachung, eine anderweite Anleihe des Stadtvereins für innere Mission zu Dresden betreffend. (18)
  • No. 19.) Verordnung, die Fabrikation von Mineralwässern betreffend. (19)
  • No. 20.) Abgeänderte Verordnung, die Staatsärztlichen Prüfungen betreffend. (20)
  • No. 21.) Bekanntmachung, die Begründung und Abgrenzung des katholischen Pfarrbezirks zu Deuben betreffend. (21)
  • No. 22.) Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1895 und 1896. (22)
  • No. 23.) Finanzgesetz auf die Jahre 1896 und 1897. (23)
  • 24.) Gesetz, eine Abänderung von §. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1868, die Wahlen für den Landtag betreffend. (24)
  • No. 25.) Gesetz, die Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend. (25)
  • No. 26.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Abflachung gefahrdrohender Felsböschungen in Oberneuschönberg und Pfaffroda an der Staatseisenbahnlinie Olbernhau-Neuhausen betreffend. (26)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)

Full text

— 45 — 
& 1. Die Abgeordneten für die zweite Kammer der Ständeversammlung werden 
von Wahlmännern in Wahlkreisen, die Wahlmänner von den Urwählern in Wahlbezirken 
gewählt. 
&2. Die Zahl der Wahlmänner ist derart zu berechnen, daß auf jede Vollzahl von 
500 Seelen ein Wahlmann entfällt. 
& -3. Orte von weniger als 1500 Seelen werden mit einem oder mehreren be- 
nachbarten Orten zu einem Wahlbezirke vereinigt; es darf jedoch kein so gebildeter 
Wahlbezirk weniger als 1500 und mehr als 3499 Seelen umpassen. 
Orte von 1500 bis 3499 Seelen bilden in der Regel einen Wahlbezirk für sich; 
es können ihnen aber andere Orte zugetheilt werden, sofern dadurch die Seelenzahl von 
3499 nicht überschritten wird. 
§éfH4. Orte von 3500 und mehr Seelen werden in mehrere Wahlbezirke getheilt. 
Die letzteren sind ohne Rücksicht auf die Seelenzahl für jede Abtheilung (§ 8) be- 
sonders, und zwar derart abzugrenzen, daß einerseits für keinen Wahlbezirk einer Ab- 
theilung in Städten von 40000 Seelen und darüber mehr als vier, in anderen Orten 
mehr als zwei Wahlmänner zu wählen sind und andererseits in allen Wahlbezirken der- 
selben Abtheilung auf einen Wahlmann möglichst die gleiche Zahl von Urwählern entfällt. 
Abweichungen von letzterer Regel sind bis zu einem Viertheile der auf eine Abtheilung 
zu berechnenden Durchschnittszahl von Urwählern zulässig. 
6 5. Ausnahmen von den Bestimmungen in den §§ 2 und 3 können in einzelnen 
Fällen wegen besonderer örtlicher Verhältnisse vom Ministerium des Innern gestattet 
werden. 
6#6. Für die Bestimmung der Seelenzahl (§§ 2, 3 und 4) ist die bei der letzten 
allgemeinen Volkszählung ermittelte Zahl der ortsanwesenden, nicht zum aktiven Heere 
gehörigen Personen maßgebend. 
§&# 7. Die Abgrenzung der Wahlbezirke erfolgt in Städten mit Revidirter Städte- 
ordnung durch den Stadtrath, in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine 
Städte durch den Bürgermeister, in den ländlichen Wahlkreisen durch die Amtshaupt- 
mannschaft, insoweit aber mehrere Städte oder mehrere amtshauptmannschaftliche Bezirke 
betroffen werden, durch die Kreishauptmannschaft und wenn mehrere Regierungsbezirke 
in Frage kommen, durch eine vom Ministerium des Innern zu beauftragende Kreishaupt- 
mannschaft. 
88. Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden staatlichen 
Grund= und Einkommensteuer in drei Abtheilungen getheilt.
	        

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