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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1897
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Volume count:
63
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No.35.) Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Volume count:
35
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • No. 68.) Bekanntmachung, die Stellung der Direktoren der Königlichen Sammlungen innerhalb der Hofrangordnung betreffend. (68)
  • No. 69.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle Wahren betreffend. (69)
  • No. 70.) Verordnung, die Errichtung eines Gemeinde-Aichamtes in Nossen betreffend. (70)
  • No. 71.) Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betreffend. (71)
  • No. 72.) Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1898 betreffend. (72)
  • No. 73.) Verordnung, betreffend die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern. (73)

Full text

— 100 — 
behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie Handels— 
zeichen enthalten. Welche Sprachen neben der deutschen für Telegramme in offener 
Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphenverwaltung bekannt gemacht. Für Tele— 
gramme, welche streckenweise, oder ausschließlich durch Telegraphen der innerhalb des 
Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung in 
deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Ge— 
brauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
1v Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele— 
gramme angesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für sich eine 
sprachliche Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständlichen Sätze bilden. 
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in ver— 
abredeter Sprache zugelassen sind, entnommen. Von einem noch festzusetzenden Zeit— 
punkte ab sind alle Wörter, die zur Abfassung von Telegrammen in verabredeter Sprache 
gebraucht werden sollen, aus dem vom Internationalen Büreau der Telegraphenverwalt— 
ungen aufgestellten Wörterverzeichniß zu entnehmen. Die Wörter der verabredeten 
Sprache dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morse-Alphabet enthalten und müssen 
einer oder mehreren der nachgenannten Sprachen, nämlich der deutschen, englischen, 
spanischen, französischen, holländischen, italienischen, portugiesischen und lateinischen 
Sprache, entnommen sein. Eigennamen dürfen in den ganz oder theilweise in verabredeter 
Sprache abgefaßten Telegrammen nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache vor- 
kommen. Die in das amtliche Wörterbuch aufgenommenen Eigennamen können jedoch 
mit einer verabredeten Bedeutung gebraucht werden. 
Die Aufgabeanstalt kann von dem Aufgeber die Vorlegung des Wörterbuches 
fordern, um die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen. 
Vv Unter „Telegrammen inchiffrirter Sprache“ versteht man diejenigen 
Telegramme, deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von 
Ziffern oder Buchstaben mit geheimer Bedeutung besteht. 
Der chiffrirte Text der Privattelegramme muß ausschließlich aus arabischen 
Ziffern zusammengesetzt sein; der Gebrauch von Buchstaben oder Gruppen von Buchstaben 
mit geheimer Bedeutung ist nicht gestattet. Als Gruppen von Buchstaben mit geheimer 
Bedeutung werden nicht angesehen die zu Handelsmarken verwendeten Buchstaben, sowie 
in Seetelegrammen (vergl. § 16) die durch Buchstaben dargestellten Zeichen des allge- 
meinen Handelskodex. 
In Staatstelegrammen kann der chiffrirte Text sowohl in Gruppen oder Reihen 
von Ziffern, als auch in Gruppen oder Reihen von Buchstaben mit geheimer Bedeutung 
abgefaßt werden; jedoch dürfen Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung neben- 
einander in einem und demselben Telegramm nicht vorkommen.
	        

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