Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1897
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
63
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No.35.) Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Volume count:
35
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn Wilzschhaus-Carlsfeld betreffend. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die Anlegung von Mündelgeldern in den von der Leipziger Hypothekenbank ausgegebenen Inhaberpapieren betreffend. (34)
  • No.35.) Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend. (35)
  • Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897.
  • No. 36.) Bekanntmachung, die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion betreffend. (36)
  • No. 37.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn Mulda-Seida betreffend. (37)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)

Full text

— 102 — 
(DG) für „postlagernd“, 
(PGR) für „postlagernd eingeschrieben“, 
(TMx) für „X Aufschriften“. 
V Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Ueber— 
mittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, und ferner so beschaffen sein, 
daß die Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen erfolgen kann. 
Sie muß für die großen Städte die Straße und die Hausnummer nachweisen oder in 
Ermangelung dieser Angaben Näheres über die Berufsart des Empfängers oder andere 
zweckentsprechende Mittheilungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschens- 
werth, daß dem Namen des Empfängers eine ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, 
welche geeignet ist, im Falle einer Entstellung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt 
für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Die genaue Bezeichnung 
der geographischen Lage des Bestimmungsortes ist erforderlich, sofern ein Zweifel über 
die dem Telegramm zu gebende Richtung bestehen kann, namentlich bei gleichlautenden 
Ortsbezeichnungen. 
VI. Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung „bahnhoflagernd“ ist zu- 
lässig. 
VI|I Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher 
seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden 
ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte 
abgekürzte Aufschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten 
Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu 
lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. 
Ist das Telegramm an eine dritte Person gerichtet, welche sich bei dem Inhaber 
einer abgekürzten Aufschrift aufhält, so muß vor der letzteren „bei“, „durch Vermittelung 
von“ oder eine andere gleichbedeutende Angabe stehen. 
VIUl Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer 
Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im voraus zu 
entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, 
mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet 
worden ist. 
IX Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der Empfänger 
verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in der Aufschrift, zu 
gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, an 
Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem Komtoir, zu anderen in 
der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden sollen. Die hierfür im voraus 
zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 30 Mark für das Kalenderjahr; sie kommt auch
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment