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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1897
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Volume count:
63
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No.35.) Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Volume count:
35
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn Wilzschhaus-Carlsfeld betreffend. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die Anlegung von Mündelgeldern in den von der Leipziger Hypothekenbank ausgegebenen Inhaberpapieren betreffend. (34)
  • No.35.) Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend. (35)
  • Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897.
  • No. 36.) Bekanntmachung, die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion betreffend. (36)
  • No. 37.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn Mulda-Seida betreffend. (37)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)

Full text

— 112 — 
gramm. Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren 
hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Tele— 
gramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme 
vom Empfänger erhoben. 
§ 17. 
Weiter- 1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus er- 
beförderung. folgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder 
durch Post und Eilboten. 
II Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem 
gebührenpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. 8 3 1y). 
III Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist, 
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung durch 
Eilboten handelt, und jener sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu be- 
zahlen. 
IV Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. unter 1) oder vom Empfänger 
(vergl. § 1 4 1V) verlangt worden ist, 
ub) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 
V Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen, 
also auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunfts- 
anstalt ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe 
zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: 
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, 
sind mit der vor die Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ 
oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden 
Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig 
kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche 
mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Er- 
hebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben 
werden. 
2. Für Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphen= 
anstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und darüber 
hinaus übermittelt werden sollen, ohne daß der Fall einer Unterbrechung der 
über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen vorliegt, wird eine besondere 
Gebühr von 40 Pfennig für die Weiterbeförderung erhoben.
	        

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