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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1897
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
63
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No.35.) Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Volume count:
35
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 33.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn Wilzschhaus-Carlsfeld betreffend. (33)
  • No. 34.) Verordnung, die Anlegung von Mündelgeldern in den von der Leipziger Hypothekenbank ausgegebenen Inhaberpapieren betreffend. (34)
  • No.35.) Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend. (35)
  • Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897.
  • No. 36.) Bekanntmachung, die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion betreffend. (36)
  • No. 37.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn Mulda-Seida betreffend. (37)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)

Full text

Zurückziehung 
und 
Unterdrückung 
von 
Telegrammen. 
— 114 — 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, 
wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrags aus— 
gehändigt. 
Im Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Werth- 
zeichen oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. 
Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen 
Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staats- 
telegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu 
ertheilen. 
IV Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag 
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen 
Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrs- 
anstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß 
einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die entstehende Mühewaltung eine Gebühr 
von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen 
Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen 
findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
19. 
1 Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist, zurück- 
gezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in 
einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden 
dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pfennig erstattet. Hat die Ab- 
telegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; 
vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeigen 2c. 
werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht aus- 
geführt worden ist. 
Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, 
kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen 
im § 23 zu erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; für dieses Tele- 
gramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Aufgeber 
mittels unfrankirten Briefes Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphische 
Auskunft, so hat er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorauszubezahlen. Die 
erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt 
wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antrag- 
steller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter 
auszuweisen.
	        

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