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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1897
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
63
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
14. Stück
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 64.) Verordnung, das Hebammenwesen betreffend.
Volume count:
64
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
I. Hebammenordnung.
Volume count:
I.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • No. 62.) Verordnung, die abgekürzten Bezeichnungen der Maaße und Gewichte betreffend. (62)
  • No. 63.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und bei Verwaltungsbehörden betreffend. (76)
  • No. 64.) Verordnung, das Hebammenwesen betreffend. (64)
  • A. Eidesformel zur Verpflichtung der Hebammen. (A)
  • I. Hebammenordnung. (I.)
  • II. Hebammentaxe. (II.)
  • No. 65.) Verordnung, die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln betreffend. (65)
  • No. 66.) Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Riesa betreffend. (66)
  • No. 67.) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn Limbach-Wüstenbrand betreffend. (67)
  • 15. Stück (15)

Full text

— 163 — 
6. bei Blutungen aus den Geschlechtstheilen während der Schwangerschaft, während 
der Geburt oder nach der Geburt des Kindes; vor allem schon bei dem bloßen 
Verdachte, daß der Fruchtkuchen vorliege; 
7. bei drohender Zerreißung der Gebärmutter; in allen Fällen von Damm-, Scheiden- 
und Gebärmutterhalsrissen; 
8. bei allgemeinen Krämpfen, übermäßigem Erbrechen, fieberhaften und anderen 
Krankheiten der Gebärenden; 
9. wenn bei Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerinnen anuscheinend oder wirklich 
plötzlicher Tod eintritt. 
Bis zur Ankunft des Arztes darf die Hebamme nichts verabsäumen, was in diesen 
Fällen zu thun ihr nach den Vorschriften des Lehrbuchs obliegt. 
23. Gegen den herbeigerufenen Geburtshelfer oder Arzt hat die Hebamme sich 
mit gebührender Achtung und Bescheidenheit zu betragen, ihm alles, was sie von Anfang 
an bis zu seiner Ankunft bei der Kreißenden beobachtet hat, zu berichten, und das, was 
der Arzt ihr auftragen oder anordnen wird, pünktlich zu befolgen. 
#& 24. Haben Hebammen bei Entbindungen einen Arzt herbeizuziehen gehabt 
(vergl. § 22), so haben sie binnen vier Wochen, von dem Tage der betreffenden Entbindung 
an gerechnet, dem zugezogenen Arzte die von ihnen zu haltenden Geburtstabellen (vergl. 
§ 15) vorzulegen und dafür zu sorgen, daß der betreffende Arzt die von ihm etwa aus- 
geführten Operationen und deren Ausgang für Mutter und Kind in die Tabellenrubrik 
für „Besondere Bemerkungen“ selbst eintrage. 
§ 25. Bei ihren Besuchen der Wöchnerinnen hat die Hebamme auch die erste Pflege 
der Neugeborenen zu übernehmen und den Müttern oder Wärterinnen über die weitere 
Pflege der Kinder die erforderliche Unterweisung zu ertheilen. 
Bei Erkrankung der Kinder hat sie den Rath zu geben, daß ein Arzt gerufen werde, 
insbesondere hat sie bei den ersten Zeichen der Augenentzündung darauf zu dringen, daß 
ohne Aufschub ärztliche Hülfe gesucht werde, und die Gefahr der Erblindung des Kindes 
den Angehörigen vorzustellen, sich selbst aber jeder anderen Hülfsleistung, als die sie 
gelehrt worden ist, dabei zu enthalten. 
#626. Die Hebammen sollen ihre Wöchnerinnen in den ersten neun Tagen 
wenn irgend möglich täglich zweimal, wenigstens aber einmal besuchen. Wie lange diese 
Besuche dann noch fortzusetzen sind, hängt vorzugsweise von dem Befinden der Wöchnerin ab. 
Dresden, am 16. November 1897. 
 
	        

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