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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1897
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Bandzählung:
63
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1897
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
15. Stück
Bandzählung:
15
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 69.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle Wahren betreffend.
Bandzählung:
69
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • No. 68.) Bekanntmachung, die Stellung der Direktoren der Königlichen Sammlungen innerhalb der Hofrangordnung betreffend. (68)
  • No. 69.) Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle Wahren betreffend. (69)
  • No. 70.) Verordnung, die Errichtung eines Gemeinde-Aichamtes in Nossen betreffend. (70)
  • No. 71.) Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betreffend. (71)
  • No. 72.) Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1898 betreffend. (72)
  • No. 73.) Verordnung, betreffend die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern. (73)

Volltext

— 168 — 
Nr. 69. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle 
Wahren betreffend; 
vom 30. November 1897. 
Aus Anlaß der mit Genehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung von der 
Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung geplanten Einrichtung der an der 
Eisenbahnlinie Leipzig — Magdeburg gelegenen Haltestelle Wahren für den Güterverkehr 
macht sich eine Erweiterung dieser Anlage erforderlich. Da das hierzu benöthigte Land 
nicht allenthalben zu annehmbaren Bedingungen im Wege freien Erwerbs zu erlangen 
gewesen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern 
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung 
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) an- 
durch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maß- 
gabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung 
der Haltestelle Wahren in Anwendung zu bringen. 
#&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Vorschriften nachzugehen, welche in der Vollziehungsver- 
ordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu 
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
3. Von der in 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Wahren 
betroffen. 
Dresden, am 30. November 1897. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf.
	        

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