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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1897
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
63
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 19.) Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 19.) Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend. (19)
  • Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache.
  • Anlage A. Geschäfts-Verzeichniß des Maschinenbaufaches. (A.)
  • No. 20.) Verordnung, die weitere Ausführung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch vom 25. April 1884 betreffend. (20)
  • No. 21.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammenfassung der Landrenten-, Landeskulturrenten und Altersrentenbank-Verwaltung betreffend. (21)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)

Full text

— 61 — 
Für die Bauführer des Eisenbahnbaufaches entfallen von dem Vorbereitungsjahre 
sechs Monate auf den Dienst bei der Ergänzung und Unterhaltung der Bahnanlagen, 
drei Monate auf Beschäftigung mit Signaltechnik und elektrischen Bahneinrichtungen, 
und 
drei Monate auf den Stationsdienst. 
Für den sechsmonatigen Vorbereitungsdienst bei der Ergänzung und Unterhaltung 
der Bahnanlagen gelten vorzugsweise die in §§ 6 und 7 gegebenen allgemeinen Be— 
stimmungen. Auch soll der Bauführer des Eisenbahnbaufaches an allen im Bezirke einer 
Bahnmeisterei vorkommenden praktischen und Verwaltungsarbeiten theilnehmen. 
Während der dreimonatigen Einführung in die Signaltechnik und in die Kenntniß 
der elektrischen Bahneinrichtungen ist der Bauführer bei dem Entwurfe und der Aus- 
führung von Telegraphen-, Signal= und Sicherheitsanlagen zu beschäftigen, im Stations-, 
Telegraphen- und Signaldienst zu unterweisen und mit Konstruktion und Handhabung 
der hierbei vorkommenden Einrichtungen bekannt zu machen. Auch ist demselben Gelegen- 
heit zu geben, die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen für elektrische Beleuchtung 
und Kraftübertragung kennen zu lernen. 
Während des dreimonatigen Stationsdienstes hat sich die Unterweisung des Bau- 
führers insbesondere zu erstrecken: auf die in den Dienstkreis der Stationsbeamten fallen- 
den Verrichtungen, auf die praktische Handhabung des Sicherungsdienstes, die Wagen- 
verwendung, die Verwaltung der Betriebsmaterialien und Inventarienstücke der Station, 
den Rangirdienst, die Zugbildung und Zugabfertigung, ferner bei einer selbständigen 
Güterabfertigungsstelle mittleren Umfanges auf die Abfertigung von Eil= und Frachtgut. 
88. 
Im Vorbereitungsjahre haben die mit der Leitung der Beschäftigung betrauten 
Beamten stets im Auge zu behalten, daß die Bauführer während dieser Zeit noch ganz 
als Lernende anzusehen sind. Es soll jedoch gestattet sein, dieselben im Einzelfalle mit 
der Abnahme von Materialien sowie mit dem Aufmessen ausgeführter Arbeiten zu be— 
auftragen, sobald sie hierfür die nöthigen Kenntnisse sich angeeignet und als ausreichend 
zuverlässig sich erwiesen haben. 
In dem von dem Baubeamten auszustellenden Zeugniß hat derselbe sich nicht nur 
im allgemeinen über die Leistungen des Bauführers auszusprechen, sondern ausführlich 
unter Bezugnahme auf die in § 7 gesondert aufgeführten Thätigkeiten und unter Be— 
zeichnung der Entwürfe und Bauwerke zu bescheinigen, welche Arbeiten der Bauführer 
gefertigt hat und inwieweit es demselben gelungen ist, sich mit den in § 7 bezeichneten 
Einzelheiten der Bauausführung und des Baubetriebs in ausreichender Weise bekannt zu 
machen. 
1897. 9
	        

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