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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1898
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
64
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück vom Jahre 1898.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 63. Bekanntmachung, die Redaktion der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen betreffend; vom 31. Mai 1898.
Volume count:
63
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahr 1898. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1898. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1898. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1898. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1898. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1898. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1898. (7)
  • Nr. 62. Gesetz, einige Abänderungen der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen vom 2. Mai 1892 betreffend; vom 31. Mai 1898. (62)
  • Nr. 63. Bekanntmachung, die Redaktion der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen betreffend; vom 31. Mai 1898. (63)
  • 8. Stück vom Jahre 1898. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1898. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1898. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1898. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1898. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1898. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1898. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1898. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1898. (16)

Full text

Besondere 
Vorschriften in 
Bezug auf die 
Dienst- 
verrichtungen. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
— 114 — 
32. Bei jedem Dienstboten gilt als Regel, daß er seine ganze Zeit und Thätig- 
keit dem Dienst der Herrschaft zu widmen habe. Insbesondere hat das Gesinde alle und 
jede seinen Kräften und Verhältnissen nicht unangemessene Verrichtungen nach dem Willen 
der Dienstherrschaft zu leisten, auch wenn es vorzugsweise zu einer bestimmten Dienst- 
leistung oder unter einer eigenthümlichen Benennung gemiethet worden ist. Von diesen 
Bestimmungen kann nur ausdrücklicher Vertrag eine Ausnahme begründen. 
# 33. Häusliche Dienste und Verrichtungen hat das Gesinde nicht nur den eigent- 
lichen Familiengliedern, sondern auch den in bestimmten Verhältnissen zu denselben oder 
als Gäste im Hause sich aufhaltenden Personen zu leisten. 
a -34Auch eine ausdrückliche Beschränkung des Vertrags auf besondere Dienst- 
verrichtungen befreit dasselbe nicht von der Verrichtung anderer Arbeiten, als zu denen 
es sich vermiethet hat, wenn das neben ihm dienende Gesinde durch Krankheit oder sonst, 
sie zu verrichten, zeitweilig behindert ist, es wäre denn, daß der Dienstbote sich bedungen 
hätte, zu gewissen Arten von Dienst niemals verwendet zu werden. 
35. Ebenso ist bei außerordentlichen Vorfällen, wodurch die gewöhnliche Ordnung 
im Hauswesen der Dienstherrschaft gestört wird, ingleichen bei unaufschieblich dringenden 
Arbeiten in der Wirthschaft, namentlich in der Heu= und Getreideernte, das sämmtliche 
Haus= und Wirthschaftsgesinde die nöthigen Dienstverrichtungen zu übernehmen und auch 
bei solchen Arbeiten mit Hand anzulegen schuldig, für welche es eigentlich nicht an- 
gestellt ist. 
Werden von einem Dienstboten der Herrschaft neben den Gesindediensten auch Dienste 
anderer Art geleistet, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dafür neben dem Gesindelohn 
eine besondere Vergütung nicht beansprucht werden kann. 
36. Wenn unter dem Gesinde darüber Streit entsteht, welches von ihnen diese 
oder jene Arbeit zu übernehmen schuldig sei, so entscheidet das Gebot der Herrschaft. 
37. Das Gesinde ist ohne Erlaubniß der Herrschaft nicht berechtigt, die ihm auf- 
getragenen Geschäfte durch Andere verrichten zu lassen. 
#38. Ein Dienstbote ist verbunden, nach der bei der Dienstherrschaft bestehenden 
häuslichen Ordnung sich zu richten, insbesondere zu der üblich feststehenden Zeit sich zur 
Ruhe zu begeben und früh aufzustehen. Er darf, unter dem Vorgeben, daß er noch 
Arbeit zu verrichten habe, wider Willen der Dienstherrschaft nicht über die Zeit, zu 
welcher sich die Familie des Dienstherrn zur Ruhe begiebt, aufbleiben. 
*39. Kein Dienstbote darf ohne Erlaubniß der Dienstherrschaft in seinen eigenen 
Verrichtungen ausgehen oder Vergnügungsorte besuchen, und die von der Dienstherrschaft 
dazu auf gewisse Zeit gegebene Erlaubniß darf nicht überschritten werden.
	        

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