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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1898
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
64
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück vom Jahre 1898.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 63. Bekanntmachung, die Redaktion der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen betreffend; vom 31. Mai 1898.
Volume count:
63
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahr 1898. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1898. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1898. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1898. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1898. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1898. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1898. (7)
  • Nr. 62. Gesetz, einige Abänderungen der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen vom 2. Mai 1892 betreffend; vom 31. Mai 1898. (62)
  • Nr. 63. Bekanntmachung, die Redaktion der Revidierten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen betreffend; vom 31. Mai 1898. (63)
  • 8. Stück vom Jahre 1898. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1898. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1898. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1898. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1898. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1898. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1898. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1898. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1898. (16)

Full text

Fortsetzung. 
Fortfetzung. 
Pflege 
erkrankter 
Dienstboten 
und Zahlung 
der 
Kurkosten. 
— 118 — 
60. Es kann sich jedoch das Gesinde dringlicher Arbeiten, insbesondere in der 
Heu= und Getreideernte, auch an Sonn-, Fest= und Bußtagen, soweit diese Arbeiten nach 
den über die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier jeweilig geltenden Bestimmungen statthaft 
sind, nicht entbrechen. 
& 61. Beim Kirchweihfeste im Dienstorte ist dem Gesinde auf dem Lande, außer dem 
Sonntage, ein Tag und an zweien in der Nähe fallenden Jahrmärkten so, daß, wo 
mehrere Dienstboten gehalten werden, diese nach Bestimmung der Herrschaft unter sich 
abzuwechseln haben, nach Ortsgewohnheit und nach Maßgabe der Entfernung ein ganzer 
oder halber Tag freizulassen, unbeschadet jedoch der von demselben an diesen Tagen zu 
besorgenden, unumgänglich nöthigen, häuslichen und wirthschaftlichen Arbeiten. 
62. Die Dienstherrschaft hat im Falle der Erkrankung des Dienstboten für dessen 
Kur und Pflege bis zum Zeitpunkte der Aufhebung des Dienstvertrages zu sorgen. Sie 
darf ihm solchenfalls die baar verwendeten Kosten, nicht aber die Bezahlung eines Stell- 
vertreters, auf den Lohn und das Kostgeld verrechnen; dies gilt auch dann, wenn die 
Dienstherrschaft den Dienstboten zwar nicht ganz entlassen, sondern nur der Kur halber 
einstweilen aus dem Hause entfernen will. Mit der Aufhebung des Dienstes hört dagegen 
der Anspruch auf weiteren Lohn und Kostgeld auf. Ist der Dienstbote in die häusliche 
Gemeinschaft aufgenommen, so erstreckt sich die Verpflichtung der Dienstherrschaft auf 
die Dauer von sechs Wochen, sofern nicht vorher die Zeit des Dienstvertrags abläuft; 
eine gemäß § 75 herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses bleibt hierbei außer 
Betracht. 
Hat die Dienstherrschaft die Krankheit des Dienstboten verschuldet, wohin auch der 
Fall gehört, wenn sie ihn zu einer ihm nach seinen Dienstverhältnissen gewöhnlicher- 
maßen nicht zukommenden und für die Gesundheit gefährlichen Verrichtung genöthigt hat, 
durch diese aber die Krankheit verursacht worden ist, so muß die Dienstherrschaft den er- 
krankten Dienstboten auf ihre Kosten auch über die Dienstzeit hinaus ärztlich behandeln 
lassen, unbeschadet der dem Dienstboten sonst verbleibenden rechtlichen Ansprüche auf Ent- 
schädigung; es findet auch ein Abzug an Lohn wegen nicht geleisteter Dienste oder Be- 
zahlung eines Stellvertreters nicht statt. 
Hat dagegen der Dienstbote vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit die Erkrankung 
herbeigeführt, so muß er die Kurkosten tragen, auch, dafern ihn nicht der Dienstherr des 
Dienstes sofort entläßt (88 75, 76), die Bezahlung des Stellvertreters aus eigenen 
Mitteln bestreiten, hat aber auch dafür auf die Dauer des Dienstes seinen Lohn und die 
Beköstigung, oder das bedungene Kostgeld, unverkürzt zu empfangen. Behält die Dienst- 
herrschaft den kranken Dienstboten im Hause, so tritt die Krankenpflege an die Stelle der 
Beköstigung oder des Kostgeldes.
	        

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