Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1898
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
64
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück vom Jahre 1898.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 77. Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend; vom 1. Juni 1898.
Volume count:
77
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahr 1898. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1898. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1898. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1898. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1898. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1898. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1898. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1898. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1898. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1898. (10)
  • Nr. 77. Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend; vom 1. Juni 1898. (77)
  • Nr. 78. Gesetz, die staatliche Schlachtviehversicherung betreffend; vom 2. Juni 1898. (78)
  • Nr. 79. Verordnung zur Ausführung des § 4 des Gesetzes vom 1. dieses Monats, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend; vom 24. Juni 1898. (79)
  • 11. Stück vom Jahre 1898. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1898. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1898. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1898. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1898. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1898. (16)

Full text

— 212 — 
verflichtet, hiervon mindestens 12 Stunden vorher, wer frisches oder verarbeitetes, von 
außerhalb des Königreichs Sachsen geschlachteten Thieren herrührendes, nicht zum 
alleinigen Hausbedarfe bestimmtes Fleisch einführt, binnen 24 Stunden nach erfolgter 
Einführung dem zuständigen Fleischbeschauer hiervon Anzeige zu machen. Gleiche An— 
zeige ist von der erfolgten Schlachtung binnen 24 Stunden zu erstatten. 
& 12. Durch die Fleischbeschau ist festzustellen, ob das Fleisch genießbar oder un- 
genießbar, und wenn ersteres der Fall, ob es bankwürdig oder nicht bankwürdig ist. 
Unter Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind alle zum menschlichen Genusse geeigneten 
Theile der in § 1 erwähnten Thiere zu verstehen. 
Ungenießbares Fleisch ist solches, dessen Genuß nach den allgemeinen Grundsätzen 
und Erfahrungen der menschlichen Gesundheit nachtheilig ist. 
Nichtbankwürdiges Fleisch ist solches, welches zwar nicht gesundheitsschädlich ist, aber 
doch in seinem allgemeinen Nähr= und Genußwerth herabgesetzt erscheint, oder welches 
an sich zwar gesundheitsgefährlich ist, aber durch entsprechende Behandlung unschädlich 
gemacht werden kann. 
Alles übrige Fleisch ist bankwürdig. 
13. Bankwürdiges und nichtbankwürdiges Fleisch ist als solches durch den Fleisch- 
beschauer besonders kenntlich zu machen. 
Ueber die Art und Weise der Kenntlichmachung sind nähere Bestimmungen im Ver- 
ordnungswege zu treffen. 
Das bankwürdige Fleisch ist nach Kenntlichmachung sofort dem freien Verkehr zu 
überlassen. 
Das nichtbankwürdige Fleisch unterliegt folgenden Beschränkungen: 
a) Der Verkauf darf nur auf der Freibank oder, wo eine solche nicht besteht, unter 
Aufsicht der Ortspolizeibehörde stattfinden; es ist hierbei der Grund, aus welchem 
dies geschieht, mit kund zu geben. Die durch die behördliche Aufsicht erwachsen- 
den Kosten hat der Besitzer zu tragen. Die Freibank wird von der Ortspolizei- 
behörde unter Zustimmung der Gemeindevertretung im Wege des Ortsstatuts 
errichtet. 
b) Der Verkauf darf nur in Mengen bis zu 3 kg für den einzelnen Käufer erfolgen. 
Doch kann die Ortspolizeibehörde, wenn ihr Bedenken nicht beigehen, im einzel- 
nen Falle Ausnahmen gestatten. 
J0) Das nichtbankwürdige Fleisch darf weder an Personen, welche Fleisch gewerbs- 
mäßig verarbeiten, mit Fleisch oder Fleischwaaren handeln, oder Gast-, Schank- 
oder Speisewirthschaft betreiben, veräußert oder sonst überlassen, noch von diesen 
Personen feilgeboten oder in ihrem Gewerbebetriebe oder Hausstande verwendet
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment