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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1898
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
64
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück vom Jahre 1898.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 78. Gesetz, die staatliche Schlachtviehversicherung betreffend; vom 2. Juni 1898.
Volume count:
78
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahr 1898. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1898. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1898. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1898. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1898. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1898. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1898. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1898. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1898. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1898. (10)
  • Nr. 77. Gesetz, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend; vom 1. Juni 1898. (77)
  • Nr. 78. Gesetz, die staatliche Schlachtviehversicherung betreffend; vom 2. Juni 1898. (78)
  • Nr. 79. Verordnung zur Ausführung des § 4 des Gesetzes vom 1. dieses Monats, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend; vom 24. Juni 1898. (79)
  • 11. Stück vom Jahre 1898. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1898. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1898. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1898. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1898. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1898. (16)

Full text

— 218 — 
8. Der Orts-Schätzungsausschuß hat auf Grund der von dem Versicherten bei- 
zubringenden Zeugnisse und Bescheinigungen und der sonst von ihm erforderlich erachteten 
Erörterungen festzustellen, daß das geschlachtete Viehstück der Versicherungspflicht unter— 
liegt und daß ein den Anspruch auf Entschädigung ausschließender Umstand nicht vor- 
liegt, und hierauf die Höhe der gemäß des § 2 zu gewährenden Entschädigung fest- 
zusetzen. 
Der Versicherte ist verpflichtet, das geschlachtete Thier zum festgesetzten Werthe zu 
übernehmen und diesen von der ihm zukommenden Entschädigung sich kürzen zu lassen, 
wenn der Ausschuß oder die Gemeindebehörde es nicht vorzieht, im Interesse der Ver- 
sicherungsanstalt der Verwerthung des zu entschädigenden Thieres sich selbst zu unter- 
ziehen. 
Ueber die Ergebnisse ist ein von den Ausschußmitgliedern mit zu vollziehendes 
Protokoll aufzunehmen und an die Gemeindebehörde abzugeben, von dieser aber der 
Versicherungsanstalt zu überreichen. 
6# . Gegen die Entscheidung des Orts-Schätzungsausschusses steht dem Versicherten 
die zu Vermeidung des Ausschlusses binnen 24 Stunden von Abschluß des Protokolles 
an zu erhebende Beschwerde zu. Richtet sich diese 
a) gegen den Ausspruch des Ausschusses, daß dem Beschwerdeführer nach den Be- 
stimmungen dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 1 und 4, ein Anspruch auf 
Gewährung von Entschädigung aus rechtlichen Gründen überhaupt nicht oder 
nicht in dem beanspruchten Umfange zustehe, so hat darüber der Verwaltungs- 
ausschuß der Versicherungsanstalt (§ 12), ist die Beschwerde aber 
b) gegen die Höhe der zu gewährenden Entschädigung gerichtet, so hat hierüber der 
Bezirks-Schätzungsausschuß zu entscheiden. Letzterer ist aus dem Bezirksthierarzt 
oder einem Stellvertreter desselben und zwei Sachverständigen zusammengesetzt. 
Letztere werden in Städten mit Revidirter Städteordnung von den Stadträthen, 
in den übrigen Gemeinden von deren Behörden im einzelnen Falle aus der Liste 
der Sachverständigen gewählt, die der Bezirksausschuß für die verschiedenen Theile 
des Bezirks aus dem Kreise der Viehbesitzer für die Dauer jeden Jahres auf- 
zustellen hat. Dieser Ausschuß tritt unter Leitung des Bezirksthierarztes auf 
Mittheilung der Beschwerde durch die Gemeindebehörde am Orte der Schlachtung 
zusammen. 
Die nach a und b ertheilten Entscheidungen sind endgültig. Bei Zurückweisung der 
Beschwerde können dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten auferlegt werden. 
10. Ausgeschlossen von der Wahl als Mitglieder des Orts-, sowie des Bezirks- 
Schätzungsausschusses sind Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
	        

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