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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1877
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 29.
Volume count:
29
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[148] Ministerial-Bekanntmachung, das revidirte Statut der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft, den Staatsvertrag vom 1. Februar d. J. nebst Statut-Nachtrag, und das höchste Privilegium vom 1. November 1877 betreffend.
Volume count:
148
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Emmissions-Plan mit Zubehör für die Prioritäts-Anleihe der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche (Lungenseuche-Verordnung)
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Lungenseuche-Verordnung.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 5. November 1912.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Ergänzung des Zolltarifs B, Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung, vom 10. Juni 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

6 182 
II. Allgemeine Bestimmungen. 
5 3. Pflicht zur Beförderung. 
(1) Die Beförderung kann nicht verweigert werden, wenn 
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen 
der Eisenbahn entsprochen wird; 
die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen der ötfeot- 
lichen Ordnung verboten iet: 
3. die Beförderung wit den regelmäligen Beförderungsmitteln möglich ist; 
4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die als höhere Gewalt :„ 
betrachten eind. · 
(2) Gegenetände, die sich nach der Anlage oder dem Betriebe der beteiligten Bahnen 
nicht zur Beförderung eignen, braucht die Eisenbahn zur Beförderung nicht anzunehmen. 
(3) Gegenstände, deren Ein- oder Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, braucht 
die Eisenbahn nur auf und nach solchen Stationen anzunehmen, wo die Vorrichtungen vor- 
handen sind. 
5 4. Züge. 
(1) Zur Beförderung dienen die regelmitßig nach bestimmtem Fahrplan und die nach 
Bedarf verkebrenden Züge. 
() Die Ausführung von Sonderfahrten auf Bestellung unterliegt dem Ermessen der 
Eisenbahn. 
i b. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute. 
Die Eisenbahn haftet für ihre Lente und für andere Personen, deren asie eich bei 
Ausführung der Beförderung bedient- 
5§ 6. Tarife. 
(1) Die Eisenbahn hat Tarife aufzustellen, die über alle für den Beförderungsvertrag 
mahßgebenden Bestimmungen, über die Beförderungspreise und die Nebengebühren Aoskuntt 
geben. Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Veröffentlichung. Sie eind bei Erfüllung 
der darin angegebenen Bedingungen für jedermann in derselben Weise anzuwenden. 
(2) Die Beförderungspreise milesen dem Betrage nach feststehen. 
(3) Jede Preisermäßigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den Tarifen ist verboten 
und nichbtig. 
(4) Für milde oder öflentliche Zwecke oder im dienstlichen Interesse der Eisenbabn 
sind Begünstigungen mit Genebhmigung des Gouverneurs nach Zustimmung des Reichs-Kolonial- 
amts zulässig. 
(5) Die Tarife treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft, Tariferhöhungen oder 
andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen frühestens zwei Monate nach der Ver- 
öffentlichung, wenn nicht der Tarif nur für eine bestimmte Zeit eingeführt war. 
5 7. Beschwerden. 
(I) Beschwerden können mündlich oder schriftlich angebracht werden. 
(2) Auf Beschwerden ist sobald wie möglich ein Bescheid zu erteilen. 
5 8. Meinungeverschiedenheiten. 
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet 
auf den mit Weißen besetsten Stationen der weiße Aufsichtsbeamte, auf den anderen Stationen 
und während der Fahrt der weihe Zugbeamte. Der Gouverneur kann bestimmen, ob ulet 
inwieweit in den Flllen, wo ein weißer Zugbesmter nicht vorhanden ist, auf den mit 
Fardigen besetsten Stationen und während der Fahrt die Anordnung des farbigen Statione- 
vorstehers oder farbigen Zugfübrers s0 lange gelten soll, bis die Entscheidung des woißen 
Aufsichtabenmten der nlobstfolgenden Station angerufen werden kann. 
8 9. Zahlungemittel. 
Aufßer den gesetzslichen Zahlungemitteln ist, wo das Bedürfnis besteht, auch das in des 
Nachbarländern gesetslcben Kurs besitsende Gold- und Slibergeld ansunehmen, eofern de2 
Umlauf solchen Geldes nicht vom Gouverneur untersagt ist. Den Annahmekurs hat der 
Gouverneur festrusetsen. Er ist bei den Abfertigungestellen durch Schalteranshang zu ver- 
öttentlichen.
	        

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