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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 96 — 
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, 
zur Zahlung präsentirt werden; die dafuͤr ausgesetzten Fonds verfallen zum Vor- 
iheil der staͤdtischen Armenkasse zu Bochum. 
S. 7. 
Die nach §. 1. zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das Loos 
bestimmt und unter Bezeichnung der Buchstaben, Nummern und Beträge (§. 3.), 
sowie des Termines, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, wenigstens drei 
Monate vor diesem Termine öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch das 
Bochumer Kreisblatt, durch das Amtsblatt der Fgierung zu Arnsberg, durch 
die Cölnische Zeitung und durch den Staatsanzeiger. In derselben Weise werden 
außer den ausgeloosten und gekündigten Obligationen auch die Buchstaben, Num- 
mern und Beträge der Seitens der Stadt angekauften, öffentlich bekannt gwocht 
Im Fall des Eingehens eines dieser Blätter bestimmt der Magistrat zu Bochum 
mit Genehmigung der Regierung statt dessen ein anderes und macht die getroffene 
Wahl in den übrig gebliebenen Blättern bekannt. 
g. 8. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Bürgermeisters durch 
die Schuldentilgungs · Kommission in einem vierzehn Tage vorher durch die im 
§. J. bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu 
welchem dem Publikum der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein 
von dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes 
Protokoll aufgenommen. 
9 
S. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu be- 
stimmten Tagen nach dem Nommalwerthe durch die städtische Schuldentilgungs- 
kasse an den Vorzeiger der Obligation gegen Auslieferung derselben. Mit diesem 
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind 
zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fälligen Zinskupons ein- 
zuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von 
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupone verwendet. 
K. 10. 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht binnen 
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, sollen 
der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Vepofttum überwiesen 
werden. 
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der 
Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu 
bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Schuldentilgungs-Kasse 
verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obli- 
gationen längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei der 
Schuldentilgungs-Kasse durch diese auszuzahlen. 
S. 11. 
Die Buchstaben, Nummern und Beträge der ausgeloosten, nicht zur Ein- 
..- ..-. lö«
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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