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Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1821
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
5
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1821
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beylage zu No. 9. des Regierungs-Blatts.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Supplement

Title:
Beylage GG. Unterthänigste Erklärungsschrift der getreuen Landtags, den Landstraßen-Bau betreffend.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.
  • Advertising
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Anlage 1. Das Wahlgesetz. (1)
  • Anlage 2. Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen Senat und der Bürgerschaft von Hamburg. (2)
  • Druckfehlerverzeichnis.
  • Advertising

Full text

Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 45 
  
Stimmzettel zu verwenden ist, wird nachgewiesen, ob der mit der 
Marke versehene Stimmzettel von einem Wähler der ersten oder der 
zweiten Gruppe abgegeben ist. Auf die für die Wähler der ersten 
Gruppe bestimmten Marken ist die Zahl 1, auf die für die Wähler 
ver zweiten Gruppe bestimmten Marken die Zahl 2 aufgedruckt. Die 
Marken der beiden Gruppen sollen durch die Farbe deutlich von- 
einander unterschieden werden. 
Die für die einzelnen Wähler bestimmten Gruppenmarken werden 
den Wahlkommissionen vor Beginn der Wahlhandlung von der Zentral- 
wahlkommission in den zuvor von dieser verschlossenen und mit der 
erforderlichen Ausschrift versehenen Umschlägen, geordnet nach der 
Reihenfolge der Wählerliste, übergeben. Die Wahlkommission hat 
sich zu überzeugen, daß die Zahl und die Aufschrift der Umschläge 
mit der Wählerliste übereinstimmt. 
iie 
Zum Zwecke der Vornahme der Wahlhandlung ist die Wahl- 
stelle wie folgt herzurichten. Der Tisch, an dem die Wahlkommission 
Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er von allen Seiten zugängig 
ist. Auf viesen Tisch wird ein leerer Zettelbehälter zum Hineinlegen 
der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich 
die Wahlkommission zu überzeugen, daß der Zettelbehälter leer ist. 
Durch Bereitstellung eines oder mehrerer Räume, die nur vurch die 
Wahlstelle betretbar und unmittelbar mit ihr verbunden sind, oder 
durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Tische der 
Wahlkommission getreunten Nebentischen ist Vorsorge dafür zu treffen, 
daß ver Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag 
zu legen vermag. 
826. 
Die Abgabe der Stimmzettel geschieht in folgender Weise. Der 
Wahlberechtigte, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von der 
Wahlkommission den zur Aufnahme des Stimmzettels bestimmten 
amtlich abgestempelten Umschlag entgegen; bei den allgemeinen Wahlen 
im Stadtgebiet erhält er zugleich von der Wahlkommission, nachdem 
er dieser gegenüber seinen Namen genannt und sich auf Verlangen 
über seine Person ausgewiesen hat, den mit seinem Namen ver- 
sehenen die Gruppenmarke entyaltenden Umschlag. Der Wähler be- 
gibt sich sodann in ven Nebenraum oder an den Nebentisch und steckt 
vort seinen Stimmzettel unbeobachtet in den zur Aufnahme des Stimm- 
zettels bestimmten Umschlag; bei den allgemeinen Wahlen im Stadt- 
gebiet hat der Wähler zuvor in dem Nebenraum oder an dem Neben-
	        

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