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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
65
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 48.) Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

Anträge der 
Betheiligten. 
Vortrag des 
Verweisungs— 
beschlusses. 
(156 ) 
Nicht minder bestimmt er bei mehreren Angeschuldigten die Reihenfolge, in der sie ver- 
nommen werden. 
Er ist verpflichtet, nach allen Kräften die Wahrheit, es sei zum Nachtheile oder zum Vor- 
theile des Angeschuldigten, zu erforschen. Er kann zu diesem Zwecke auch von solchen Beweis- 
mitteln, die erst in der Schlußverhandlung sich ihm darbieten, Gebrauch machen. 
Insbesondere kann er einzelne, nicht vorgeladene Personen, von denen nach dem Gange, 
welchen die Verhandlung genommen hat, noch Aufklärung zu erwarten ist, zur Befragung 
sogleich vorladen und nöthigenfalls vorführen lassen. War der Abgehörte zwar früher schon 
befragt, jedoch nicht vereidet worden, so hat das Gericht (vergl. jedoch §# 2 45) zu ermessen, 
ob ein solcher Zeuge zu vereiden sei. Im Falle der Vereidung ist die Formel unter IV im 
Anhange anzuwenden. Die Bestimmungen in §6 188, 189, 201, 202, 20 3 Abs. 2, 204 
gelten hier ebenfalls. 
Auch ist der Auditeur befugt, die Beibringung von Acten, Urkunden und sonstigen Be- 
weisstücken anzuordnen, sobald diese ihm geeignet erscheinen, über eine erhebliche Thatsache 
Aufklärung zu geben. Ferner kann er mit dem Gerichte Beaugenscheinigung vornehmen, sowie, 
nach Befinden, auch alle anderen, dem Untersuchungsrichter gestatteten Mittel zur Erforschung 
der Wahrheit anwenden, oder es kann hierzu, auf seine Anregung, der Vorsitzende ein oder 
mehrere Mitglieder des Gerichts abordnen, welche sodann in der Sitzung Bericht zu erstatten 
haben. Wird eine Besichtigung vorgenommen, so hängt es von dem Ermessen des Gerichts 
ab, ob es den Angeschuldigten dabei zuziehen will. 
& 245. Wird ein Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen Handlung gestellt, oder einer 
solchen widersprochen, so faßt hierauf zunächst der Auditeur Entschließung. Es kann jedoch 
Derjenige, welcher durch die Entschließung sich verletzt glaubt, eine Entscheidung des Gerichts 
verlangen. In diesem Falle nimmt der Auditeur an der Berathung und Entscheidung des 
Gerichts nicht Theil. 
Will sich der Antragende oder Widersprechende bei der Entscheidung des Gerichts nicht 
beruhigen, so kann er seine Einwendungen nur gegen das Enderkenntniß mittelst der gegen 
dieses zulässigen Rechtsmittel geltend machen. 
§246. Nach erfolgter Richtervereidung und, nachdem der Angeschuldigte zur Aufmerk- 
samkeit auf den Gang der Verhandlung aufgefordert, auch zu wahrhafter Aussage in Gemäß- 
heit der Vorschriften in 6§ 143 ermahnt worden ist; werden die actenmäßigen Angaben desselben 
über seine persönlichen Verhältnisse, sowie über seine etwaigen früheren Bestrafungen vorgelesen 
und nöthigenfalls durch weitere Befragungen ergänzt. 
Hierauf wird der Verweisungsbeschluß vorgelesen, welchen der Auditeur, nach Befinden, 
weiter ausführen und erläutern kann. 
Die Unterlassung der Vorlesung soll jedoch eine Nichtigkeit des folgenden Verfahrens nicht 
begründen.
	        

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