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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 30. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 23. März 1900.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • Nr. 30. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 23. März 1900. (30)
  • Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900.
  • Nr. 31. Bekanntmachung, Ausdehnung des Geldungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend; vom 26. März 1900. (31)
  • Nr. 32. Bekanntmachung, Ergänzung und Abänderung der Hofrangordnung vom 21. August 1862 betreffend; vom 1. April 1900. (32)
  • Nr. 33. Bekanntmachung, die Erwerbung der Industriebahn Zwickau=Crossen=Mosel durch den Staat betreffend; vom 3. April 1900. (33)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 161 — 
S. 58. 
1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, als 
die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. §§. 1, 2, 5 und 6). 
. Kleine Gegenstände, die ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum unter- 
gebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
m Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Oie Uebergabe 
an Postschaffner und Postillone ist an Orten, an denen sich Postanstalten befinden, unzulässig. 
Das Reisegepäck muß, wenn ein bestimmter Werth angegeben wird, den für Packete mit Werthangabe 
gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, verschlossen und bezeichnet sein (§8§. 15 und 16) die 
Bezeichnung muß, außer dem Worte Reisegepäck“-, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem 
die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe 
bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
Ir Das Reisegepäck, soweit es nicht in den Personenraum mitgenommen werden darf (U)), muß 
spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter Vorzeigung des Fahrscheins bei der Postanstalt 
eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des 
Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht 
verzögert wird. Wenn Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die 
Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich 
ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen. 
Vv Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein. Die Auslieferung 
des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
g. 59. 
1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 15 Kilo- 
gramm bewilligt. 
. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu ent- 
richten. Dieses beträgt für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: 
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf.) mindestens 25 Df.; 
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf.) mindestens 50 Df. 
. Ist der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für jedes Stück 
selbständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für je 300 Mark 
oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Df. 
IV Haben mehrere Reisende ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen, so ist das Frei- 
gewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammt- 
gewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen) wenn die Personen zu einer Familie oder zu einem Haus- 
stande gehören. 
Reisegepäck. 
Ueberfracht- 
porto und 
Versicherungs- 
gebühr.
	        

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