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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 57. Gesetz, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend; vom 18. Juni 1900.
Volume count:
57
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • Nr. 55. Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze; vom 15. Juni 1900. (55)
  • Nr. 56. Verordnung zur Ausführung der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens; vom 16. Juni 1900. (56)
  • Nr. 57. Gesetz, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend; vom 18. Juni 1900. (57)
  • Nr. 58. Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen; vom 19. Juni 1900. (58)
  • Nr. 59. Gesetz zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursverordnung; vom 20. Juni 1900. (59)
  • Nr. 60. Gesetz über die Gerichtskosten; vom 21. Juni 1900. (60)
  • Nr. 61. Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare; vom 22. Juni 1900. (61)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 314 — 
8 10. Besteht an einem Grundstück ein Vorkaufsrecht, das vor dem 1. Januar 
1900 unter Angabe eines bestimmten Vorkaufspreises eingetragen worden ist, so sind 
die 88 11 bis 21 anzuwenden. 
&111. Hat das Vorkaufsrecht den Vorrang vor dem Rechte, wegen dessen die 
Zwangsversteigerung beantragt worden ist, und ist der eingetragene Vorkaufspreis ge- 
ringer, als der Gesammtwerth der dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Rechte, 
die ohne Anmeldung zu berücksichtigen sind, so ist der Antrag auf Zwangsversteigerung 
abzulehnen. Ergiebt sich das Bestehen des Vorkaufsrechts erst nach Anordnung der Ver- 
steigerung, so ist die Vorschrift im § 2 8 des Reichsgesetzes anzuwenden. 
Die Ablehnung des Antrags unterbleibt, wenn der Gläubiger die öffentlich beglaubigte 
Erklärung des Vorkaufsberechtigten beibringt, das Recht nicht ausüben zu wollen. 
12. Hat das Vorkaufsrecht den Vorrang vor dem Rechte, das der Feststellung 
des geringsten Gebots zu Grunde gelegt worden ist, und ist der eingetragene Vorkaufs- 
preis geringer, als der Geldwerth des festgestellten geringsten Gebots, so wird das Ver- 
fahren im Versteigerungstermin aufgehoben. 
Die Vorschrift des § 11 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 
13. Im Versteigerungstermine hat das Gericht den Vorkaufsberechtigten zu be- 
fragen, ob er sein Recht ausüben wolle, wenn er die Ausübung nicht schon nach § 11 
Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 abgelehnt hat. 
Die Befragung erfolgt 
1. sofort nach Abgabe des ersten wirksamen Gebots, wenn das Recht, das der Fest- 
stellung des geringsten Gebots zu Grunde gelegt worden ist, den Vorrang vor 
dem Vorkaufsrechte hat und der eingetragene Vorkaufspreis geringer ist, als der 
Geldwerth des festgestellten geringsten Gebots; 
2. in anderen Fällen nach Abgabe des ersten wirksamen Gebots, das den eingetragenen 
Vorkaufspreis erreicht oder übersteigt, oder, falls die abgegebenen Gebote geringer 
sind, vor dem Schlusse der Versteigerung. 
#14. Wenn der Vorkaufsberechtigte in einem der Fälle des § 13 die Ausübung 
seines Rechtes abgelehnt oder sich nicht erklärt hat, oder wenn er nicht erschienen ist, so 
ist mit der Versteigerung ohne Rücksicht auf das Vorkaufsrecht zu verfahren. 
Der Vorkaufsberechtigte ist an seine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufs- 
rechts gebunden. 
15. Uebt der Vorkaufsberechtigte sein Recht aus, so hat ihm das Gericht durch 
Beschluß das Eigenthum am Grundstücke zuzusprechen (Uebereignungsbeschluß).
	        

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