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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 60. Gesetz über die Gerichtskosten; vom 21. Juni 1900.
Volume count:
60
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • Nr. 55. Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze; vom 15. Juni 1900. (55)
  • Nr. 56. Verordnung zur Ausführung der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens; vom 16. Juni 1900. (56)
  • Nr. 57. Gesetz, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend; vom 18. Juni 1900. (57)
  • Nr. 58. Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen; vom 19. Juni 1900. (58)
  • Nr. 59. Gesetz zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursverordnung; vom 20. Juni 1900. (59)
  • Nr. 60. Gesetz über die Gerichtskosten; vom 21. Juni 1900. (60)
  • Nr. 61. Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare; vom 22. Juni 1900. (61)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 334 — 
5. zwei Zehntheile für das Verfahren nach der Verlesung des geringsten Gebots bis 
zum Zuschlage, diesen ungerechnet; 
6. zwei Zehntheile für die Ertheilung des Zuschlags. 
Jede dieser Gebühren wird in jedem Zwangsversteigerungsverfahren nur einmal 
erhoben. Die Erhebung jeder dieser Gebühren wird schon dadurch begründet, daß der 
Abschnitt des Verfahrens, für den sie geordnet ist, begonnen hat. 
Für Hinterlegungen, die im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgen, werden Ge- 
bühren nicht erhoben. 
§ 25. Weiter sind zu erheben: 
1. zwei Zehntheile der vollen Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des 
Beitritts eines Gläubigers; 
2. sechs Zehntheile der vollen Gebühr für die Bestimmung eines neuen Versteigerungs- 
termins nach § 85 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung; führt die Terminsbestimmung nicht zum Zuschlag oder wird 
sie abgelehnt, so sind nach § 24 Absatz 1 dieses Gesetzes Bruchtheile der sechs 
Zehntheile zu erheben. 
626. Die Gebühr für Ertheilung des Zuschlags (§ 24 Absatz 1 Nr. 6) erhöht sich 
um ein Zehntheil der vollen Gebühr, jedoch um nicht mehr als 20.4, wenn der Zuschlag 
auf Grund einer Abtretung des Rechtes aus dem Meistgebot oder auf Grund der Er- 
klärung des Meistbietenden, daß er für einen Anderen geboten habe, ertheilt worden ist. 
627. Für die Eintragung des Erstehers und der Sicherungshypotheken für die 
Forderung gegen den Ersteher sowie für die Löschung der durch den Zuschlag erloschenen 
Rechte werden Kosten nach den in Grundbuchsachen geltenden Vorschriften erhoben. 
Sonstige Geschäfte des Grundbuchamts, die im Zwangsversteigerungsverfahren statt- 
finden, sind kostenfrei. 
&2chreibgebühren werden für solche Abschriften und Ausfertigungen erhoben, 
die infolge eines besonderen Antrags ertheilt werden. 
Für das sonst erforderliche Schreibwerk wird ein Betrag von 20 und außerdem 
wegen jedes Betheiligten der Betrag von 14 erhoben. Kommt es nach § 85 des 
Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu einem neuen 
Versteigerungstermine, so wird außerdem die Hälfte dieser Beträge erhoben. Wird der 
Zuschlag nicht rechtskräftig ertheilt, so werden die Schreibgebühren einzeln berechnet. 
#29. Für Postgebühren werden insgesammt 1 bis 5% erhoben; die Vorschriften 
des § 28 Absatz 2 Satz 2, 3 sind entsprechend anzuwenden. 
Besonders erhoben werden die Postgebühren, die durch Auszahlung von Versteiger- 
ungserlös an einen im Vertheilungstermine nicht erschienenen Berechtigten entstehen.
	        

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