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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
1. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 8. Bekanntmachung, betreffend die Grundsätze für Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern vom 7./21. März 1882 (Centralblatt für das Deutsche Reich S.123 und Gesetz= und Verordnungsblatt für des Königreich Sachsen S.117); vom 19. Dezember 1899.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • Nr. 1. Bekanntmachung, die Umbezirkung der Kirchgemeinden Gablenz und Altendorf aus der Ephorie Chemnitz II in die Ephorie Chemnitz I betreffend, vom 23. Dezember 1899. (1)
  • Nr. 2. Bekanntmachung, eine Anleihe der Aktiengesellschaft Freiberger Papierfabrik zu Weißenborn bei Freiberg betreffend; vom 30. Dezember 1899. (2)
  • Nr. 3. Bekanntmachung, die Festsetzung des Vertrags der für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1900 zu gewährenden Vergütung betreffend; vom 4. Januar 1900. (3)
  • Nr. 4. Verordnung, betreffend die Abänderung des Musters O zu dem Auszuge aus der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufung zum Dienst, sowie bei Entlassungen (Verordnung vom 17. Juni 1887-G.=u. V.=Bl.S. 80 flg.-); vom 12. Januar 1900. (4)
  • Nr.5. Bekanntmachung, die Erwerbung der Titel: "Doktor=Ingenieur" und "Diplom=Ingenieur" betreffend; vom 12. Januar 1900. (5)
  • Nr. 6. Bekanntmachung, die Erweiterung der Befugnisse des Gemeindeaichamtes zu Waldheim betreffend; vom 17. Januar 1900. (6)
  • Nr. 7. Bekanntmachung, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden etz. mit Militäranwärtern betreffend; vom 10. Januar 1900 (7)
  • Nr. 8. Bekanntmachung, betreffend die Grundsätze für Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern vom 7./21. März 1882 (Centralblatt für das Deutsche Reich S.123 und Gesetz= und Verordnungsblatt für des Königreich Sachsen S.117); vom 19. Dezember 1899. (8)
  • Nr. 9. Bekanntmachung, die Rangstellung der ersten Magistratsperson der Stadt Chemnitz betreffend, vom 24. Januar 1900. (9)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 14 — 
B. Civildienstliche Beschäftigung in Stellen, welche den Militäranwärtern 
nicht vorbehalten sind und Beurlaubung zur Erlangung von Stellen. 
18. Zur Erlangung von Stellen im öffentlichen Dienst, welche den Militäranwärtern 
nicht vorbehalten sind, sowie im Privatdienst, können Militäranwärter von der 
zuständigen Militärbehörde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Befugniß 
zur Urlaubsertheilung für den bestimmten Fall bis zu drei Monaten beurlaubt 
werden. 
Eine Kommandirung findet dagegen zu diesem Zwecke niemals statt. 
Die Beurlaubung ist von der Voraussetzung abhängig, daß eine Behörde 2c. 
thatsächlich gewillt ist, den Militäranwärter, wenn er sich bewährt, entweder 
anzustellen oder für die spätere Anstellung vorzumerken. Trifft diese Voraussetzung 
nicht zu, so ist die Beurlaubung unzulässig. 
Hinsichtlich der Verlängerung des Urlaubs in Ausnahmefällen wird auf die 
Ziffer 7 des § 58 der Friedens-Besoldungsvorschrift Bezug genommen. 
19. Ob.die Beurlaubung in solche, den Militäranwärtern nicht vorbehaltene Stellen 
nur einmal oder mehrfach erfolgen darf, unterliegt unter Wahrung der in Betracht 
kommenden dienstlichen Interessen lediglich der Beurtheilung der zuständigen 
Militärbehörde. Die wiederholte Beurlaubung in dieselbe Stelle ist unstatthaft. 
20. Ein Urlaub von gleicher Dauer darf ertheilt werden, um dem Militäranwärter 
Gelegenheit zu geben, sich während des Urlaubs eine Stelle bezw. eine Beschäftig- 
ung behufs demnächstiger Erlangung einer Stelle zu suchen und zu dem Zweck an 
Ort und Stelle Erkundigungen einzuziehen oder sich persönlich vorzustellen. Gleich- 
gültig ist hierbei, ob diese in Aussicht genommene Stelle den Militäranwärtern 
vorbehalten ist oder nicht. 
21. Findet der Militäranwärter während seiner Beurlaubung eine Beschäftigung bezw. 
Stelle, so hat er seinem Truppentheil 2c. unverzüglich Meldung davon zu erstatten 
und gleichzeitig über die Art der Beschäftigung bezw. der Stelle und seine even- 
tuelle Remunerirung oder Besoldung in derselben eingehend zu berichten; dasselbe 
gilt, sobald eine Veränderung in seiner Beschäftigung oder ein Stellenwechsel 
eintritt. 
Der Truppentheil 2c. wird alsdann zu erwägen bezw. zu ermitteln haben, 
ob es sich etwa um eine Stelle, welche den Militäranwärtern vorbehalten ist und 
gegebenen Falls um eine Anstellung auf Probe, eine Probedienstleistung oder eine 
informatorische Beschäftigung handelt, in welchen Fällen der Urlaub in ein ent- 
sprechendes Kommando umzuwandeln ist. Ueberhaupt hat der Truppentheil 2c. 
sich über die Art der Beschäftigung des beurlaubten Militäranwärters in geeigneter
	        

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