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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
12. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 72. Gesetz über Verwaltungsrechtspflege; vom 19. Juli 1900.
Volume count:
72
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • Nr. 64. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend; vom 20. Juni 1900. (64)
  • Nr. 65. Verordnung, die Reichskassenscheine von 1882 zu 50 M betreffend; vom 23. Juni 1900. (65)
  • Nr. 66. Bekanntmachung, die Ausführung des Reichsstemoelgesetzes vom 14. Juni 1900 betreffend; vom 30. Juni 1900. (66)
  • Nr. 67. Gesetz, die Ergänzung und Aenderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. Dezember 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900. (67)
  • Nr. 68. Gesetz über Familienanwartschaften; vom 7. Juli 1900. (68)
  • Nr. 69. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Organisationsgesetzes vom 21. April 1873 betreffend; vom 9. Juli 1900. (69)
  • Nr. 70. Verordnung, die Errichtung einer fünften Kreishauptmannschaft und die Ausführung des Gesetzes vom 9. Juli 1900 betreffend; vom 10. Juli 1900. (70)
  • Nr. 71. Verordnung, die Nickelzwanzigpennigstücke betreffend; vom 11. Juli 1900. (71)
  • Nr. 72. Gesetz über Verwaltungsrechtspflege; vom 19. Juli 1900. (72)
  • Nr. 73. Gesetz, einige weitere Abänderungen des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 betreffend; vom 20. Juli 1900. (73)
  • Nr. 74. Gesetz, die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei Streitigkeiten über die Besteuerung der Wanderlager betreffend; vom 21. Juli. 1900. (74)
  • Nr. 75. Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung der Gesetze vom 18. März 1887 und vom 20. Juni 1898 sowie die Ausführung dieser beiden Gesetze betreffend; vom 24. Juli 1900. (75)
  • Nr. 76. Verordnung, die Außerkurssetzung der Reichs=Goldmünzen zu fünf Mark betreffend; vom 25. Juli 1900. (76)
  • Nr. 77. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden betreffend; vom 21. Juli 1900. (77)
  • Nr. 78. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zum Baue einer Eisenbahnbrücke in der Linie Hainsberg=Kipsdorf betreffend; vom 31, Juli 1900. (78)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 498 — 
erscheint, um den Sachverhalt aufzuklären oder das Vertheidigungsrecht der Gegenpartei 
zu wahren, ein Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung anzuberaumen. 
#49. Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt vollständig auf— 
geklärt und die zweckdienlichen Anträge von den Parteien gestellt werden. Schriftstücke 
werden nur insoweit verlesen, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt. 
Jedem Mitgliede des Gerichtes ist es gestattet, Fragen zu stellen. 
§ 50. Zur mündlichen Verhandlung ist ein vereidigter Protokollführer zuzuziehen. 
Das Protokoll muß das Wesentliche der Verhandlung angeben. Es wird von dem 
Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet und zur Einsicht der Parteien ausgelegt. 
851. Das Gericht erhebt den nach seinem Ermessen zur Aufklärung des Sach- 
verhaltes erforderlichen Beweis ohne Rücksicht daraus, ob ihn die Parteien angetreten 
haben oder nicht. 
Das Gericht kann zu diesem Zweck Untersuchungen an Ort und Stelle veranlassen, 
Zeugen und Sachverständige laden und, nach Befinden auch eidlich, vernehmen, jederzeit 
das persönliche Erscheinen der Parteien oder ihrer gesetzlichen Vertreter anordnen und 
für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark androhen. 
Die verwirkte Strafe wird von dem Gerichte festgesetzt. Gegen den Beschluß kann 
Beschwerde erhoben werden. 
Ist die Partei verhindert, vor dem erkennenden Gerichte zu erscheinen, oder hält sie 
sich in großer Entfernung von seinem Sitze auf, so kann eine andere Behörde ersucht 
werden, sie zu vernehmen. Hierbei gelten wegen der Strafe die vorstehenden Bestimmungen 
mit der Maßgabe, daß sie von der ersuchten Behörde angedroht und festgesetzt wird. 
§& 52. Der Beweis wird in der Regel in der mündlichen Verhandlung erhoben. 
Das Gericht ist jedoch befugt, ihn durch ein Mitglied erheben zu lassen oder eine 
andere Behörde darum zu ersuchen oder damit zu beauftragen, geeigneten Falles ihn auch 
schon vor der mündlichen Verhandlung zu erheben. Hat eine Partei zur Sicherung des 
Beweises beantragt, ihn vor der mündlichen Verhandlung zu erheben, so hat das Gericht 
alsbald darüber zu entscheiden. Gegen die Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden. 
Ueber die Beweisverhandlungen ist von einem vereidigten Protokollführer ein 
Protokoll aufzunehmen. Werden sie außerhalb des Termines zur mündlichen Verhandlung 
vorgenommen, so sind die Parteien vorher zu benachrichtigen. 
& 53. Auf die Ablehnung der Sachverständigen, auf die Verpflichtung, sich als 
Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, auf die Zulässigkeit der Beeidigung 
und auf die Folgen des Nichterscheinens oder der Weigerung sind die Vorschriften der
	        

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