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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 80. Bekanntmachung, den Text des Einkommensteuergesetzes in der vom 1. Januar 1901 ab gültigen Fassung betreffend; vom 24. Juli 1900.
Volume count:
80
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • Nr. 79. Gesetz, Abänderungen des Einkommensteuergesetz vom 2. Juli 1878 betreffend; vom 23. Juli. 1900. (79)
  • Nr. 80. Bekanntmachung, den Text des Einkommensteuergesetzes in der vom 1. Januar 1901 ab gültigen Fassung betreffend; vom 24. Juli 1900. (80)
  • Nr. 81. Verordnung, die Ausführung des Einkonnensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 betreffend; vom 25. Juli 1900. (81)
  • Nr. 82. Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900. (82)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 674 — 
Die aus Vorstehendem sich ergebenden Rechte und Pflichten der Besitzer selbständiger 
Güter werden für juristische Personen durch ihre verfassungsmäßigen, für Kinder unter 
elterlicher Gewalt und Bevormundete durch ihre gesetzlichen Vertreter, für Ehefrauen durch 
ihre Ehemänner, für mehrere Besitzer eines Guts durch den im Gutsbezirke wohnhaften, 
beziehungsweise durch den ältesten und beim Vorhandensein mehrerer Gleichberechtigter 
durch den im Wege freier Vereinbarung oder durch das Loos zu bestimmenden ausgeübt. 
Die Besitzer selbständiger Güter oder deren vorgenannte Vertreter können, un— 
verheirathete, nicht unter Vormundschaft stehende Frauenspersonen, welche selbständige 
Güter besitzen, müssen diese Rechte und Pflichten durch Stellvertreter ausüben lassen. 
Nur solche Personen können diese Rechte und Pflichten, sei es Kraft eigenen Rechts 
oder in Vertretung Anderer ausüben, bei welchen die in 8 28 erwähnten allgemeinen 
Bedingungen der Wählbarkeit für Einschätzungskommissionen vorhanden sind. 
3 27. Für jede Einschätzungskommission, mit Ausnahme der Kommissionen für die 
Städte mit Revidirter Städteordnung, ist ein Mitglied durch den Bezirksausschuß zu 
wählen; im übrigen werden die Kommissionsmitglieder, abgesehen von den Vertretern 
der selbständigen Güter, von den Organen der Gemeindeverwaltung, und zwar in den 
Städten mit einem Stadtgemeinderathe von diesem, in den übrigen Städten je zur Hälfte 
vom Stadtrathe und den Stadtverordneten, auf dem platten Lande vom Gemeinderathe 
aus den Beitragspflichtigen gewählt. Die Wahlen erfolgen vor Beginn des neuen 
Steuerjahres auf die Dauer von zwei Jahren. Scheiden im Laufe der Wahlperiode ein 
Mitglied und sein Stellvertreter aus, so ergänzt sich die Kommission durch eigene Zuwahl. 
Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmenmehrheit für 
sich hat. Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen diejenigen zwei Personen, 
welche die meisten Stimmen für sich haben, in die engere Wahl. Haben mehr als zwei 
Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, so entscheidet das Loos darüber, 
wer auf die engere Wahl zu bringen ist. In gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, 
wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit erzielt. 
#28. Die allgemeinen Bedingungen der Wählbarkeit für die Einschätzungs- 
kommissionen sind dieselben, wie für die Gemeindevertreter (§ 46 Absatz 1 der Revidirten 
Städteordnung, § 37 Absatz 1 der Revidirten Landgemeindeordnung). Der Verlust der 
Wählbarkeit hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 
629. Jeder, welcher die Wählbarkeit besitzt, ist verpflichtet, die auf ihn gefallene 
Wahl zum Mitgliede oder stellvertretenden Mitgliede einer Einschätzungskommission an- 
zunehmen, sofern ihm nicht ein gesetzlicher Ablehnungsgrund zur Seite steht. 
Wer sechs Jahre hintereinander Mitglied einer Einschätzungskommission gewesen ist, 
kann die Wiederwahl für die nächsten sechs Jahre ablehnen.
	        

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