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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
14. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 89. Verordnung, die Unterbringung von Kranken in Privat=Irrenanstalten betreffend; vom 9. August 1900.
Volume count:
89
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • Nr. 83. Gesetz, die Handels= und Gewerbekammern betreffend; vom 4. August 1900. (83)
  • Nr. 84. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels= und Gewerbekammern betreffend; vom 15. August 1900. (84)
  • Nr. 85. Verordnung, die Erträge der nichtfiskalischen Forsten und Holzungen und der Altersklassen des nichtfiskalischen Hochwaldes betreffend; vom 6. August 1900. (85)
  • Nr. 86. Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend; vom 7. August 1900. (86)
  • Nr. 87. Bekanntmachung, die Aenderung der Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend; vom 7. August 1900. (87)
  • Nr. 88. Bekanntmachung, die Errichtung eines kreissteuerräthlichen Amtes in Chemnitz betreffend; vom 8. August 1900. (88)
  • Nr. 89. Verordnung, die Unterbringung von Kranken in Privat=Irrenanstalten betreffend; vom 9. August 1900. (89)
  • Nr. 90. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der an die schmalspurige Eisenbahn Zittau=Markersdorf anschließenden Eisenbahnstrecke Markersdorf=Landesgrenze=Hermsdorf i. Bö. betreffend; vom 23. August 1900. (90)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

— 888 — 
Die auf den Kranken bezüglichen, zur Aufnahme in die ärztlichen Zeugnisse nicht ge- 
eigneten Familienverhältnisse sind dem Leiter der Privat-Irrenanstalt, welcher darüber 
die strengste Verschwiegenheit zu beobachten hat, besonders mitzutheilen. 
#&# 2. In ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen die Zurückweisung eines der 
Anstalt unangemeldet zugeführten Geisteskranken oder Geistesschwachen offenbar nicht 
ohne dringende Gefahr für ihn selbst oder für Andere thunlich sein sollte, darf die Auf- 
nahme vorläufig ohne ärztliches Zeugniß erfolgen, doch ist solchenfalls letzteres binnen 
drei Tagen nachträglich zu beschaffen, sofern dies aber unthunlich ist, die aufgenommene 
Person innerhalb fünf Tagen von dem zuständigen Bezirksarzte zu untersuchen und die 
Nothwendigkeit ihrer Aufnahme in die Anstalt zu bescheinigen. 
3,Wird ein unter Vormundschaft oder elterlicher Gewalt stehender Kranker auf- 
genommen, so hat der Anstaltsleiter die Zustimmung des Vormundes oder des Gewalt- 
habers (Vater oder Mutter) zu erfordern. 
Wird diese Zustimmung nicht binnen vier Wochen, von dem Erfordern ab gerechnet, 
ertheilt, so hat vorbehältlich der Bestimmungen in § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 2 die Ent- 
lassung des Kranken zu erfolgen. 
&.Ist festgestellt worden, daß ein in die Anstalt aufgenommener, weder unter 
elterlicher Gewalt noch unter Vormundschaft stehender Kranker in der That geisteskrank 
oder geistesschwach ist, so hat der Anstaltsleiter von der geistigen Erkrankung alsbald der 
Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, in deren Bezirk der Kranke seinen Wohnsitz 
oder, wenn er keinen Wohnsitz im Deutschen Reiche hat, seinen Aufenthalt hat. 
Wird der Kranke infolgedessen unter Vormundschaft gestellt, so ist zur ferneren Bei- 
behaltung desselben in der Anstalt die Zustimmung des Vormundes zu erfordern. Wird 
diese nicht binnen vier Wochen von dem Erfordern ab ertheilt, so ist der Kranke vor- 
behältlich der Bestimmungen in § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 2 aus der Anstalt zu entlassen. 
5.Die Entlassung des Geisteskranken oder Geistesschwachen hat zu erfolgen, wenn 
derselbe genesen ist oder sobald dessen gesetzlicher Vertreter die Entlassung verlangt. 
Gemeingefährliche Geisteskranke oder Geistesschwache dürfen nur dann entlassen 
werden, wenn die Polizeibehörde des künftigen Wohnortes bescheinigt, daß für genügende 
Beaufsichtigung und Sicherung des zu Entlassenden Sorge getragen sei. 
#6. Den Privat-Frrenanstalten ist es gestattet, freiwillige Pensionäre, 
d. h. solche Kranke aufzunehmen, die aus eigener Entschließung in die Anstalt einzutreten 
wünschen. 6 
Zur Aufnahme eines freiwilligen Kranken ist erforderlich: 
1. ein ärztliches, die Zweckmäßigkeit der Aufnahme in die Anstalt bescheinigendes 
Zeugniß,
	        

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