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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1900
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
18. Stück vom Jahre 1900.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 105. Verordnung, zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend; vom 30. Oktober 1900.
Volume count:
105
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1900. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1900. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1900. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1900. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1900. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1900. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1900. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1900. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1900. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1900. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1900. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1900. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1900. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 14. Stück vom Jahre 1900. (14)
  • 16. Stück vom Jahre 1900. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1900. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1900. (18)
  • Nr. 104. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zum Baue einer Straßenüberführung am Bahnhofe Arnsdorf betreffend; vom 27. Oktober 1900. (104)
  • Nr. 105. Verordnung, zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend; vom 30. Oktober 1900. (105)
  • Nr. 106. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 16. November 1900. (106)
  • Nr. 107. Bekanntmachung, die Gegenzeichnung der auf Grund des Gesetzes vom 5. Juni 1900 auszugebenden Staats=Schuldverschreibungen über 3prozentige Rente betreffend; vom 29. November 1900. (107)
  • 19. Stück vom Jahre 1900. (19)
  • 20. Stück vom Jahre 1900. (20)

Full text

Zu817 
d. R.-G. 
— 934 — 
Dieser Beaufsichtigung bedarf es nicht bei kleineren Ferkel= beziehentlich Wochen- 
märkten, auf denen lediglich Saugferkel in Körben (Korb-Spanferkel) feil- 
geboten werden. 
Auf allen Viehmärkten sind die zum Verkauf bestimmten Thiere in geordneter, eine 
thierärztliche Untersuchung ermöglichender Weise zuzuführen beziehentlich aufzustellen. 
Das Durcheinanderziehen der aufgestellten Thiere ist untersagt. Die Polizeibehörden 
haben für die Durchführung dieser Vorschriften Sorge zu tragen. 
Der Vorverkauf von Rindern und Schweinen vor erfolgter bezirksthierärztlicher 
Untersuchung (§ 15 dieser Verordnung) ist untersagt. 
Nach Beendigung des Marktes sind sowohl der Marktplatz als alle von fremdem 
Rindvieh und Schweinen benutzten Stallräume gründlich zu reinigen. 
14. Auf Schlachtviehhöfen sind die zu den Schlachtviehmärkten zu- 
getriebenen Thiere sowohl bei der Ankunft als vor dem Beziehen der Markthallen thier- 
ärztlich zu untersuchen. Seuchenkranke, seuchenverdächtige, sowie die besonderer Seuchen- 
gefahr ausgesetzt gewesenen Thiere (§ 18 d. R.-G.) sind in abgesonderten Ställen unter- 
zubringen und im Polizeischlachthause zur Abschlachtung zu bringen, sofern sich nicht bei 
weiterer Beobachtung die vollständige Unverdächtigkeit ergiebt. 
Nach jedem Schlachtviehmarkte sind die Rampen, die Ställe und die Markthalle 
gründlich zu reinigen. 
In Schlachthöfen und öffentlichen Schlachthäusern sind alle Schlachtthiere bei der 
Ankunft thierärztlich zu untersuchen. 
Die Beaufsichtigung der Schlachthöfe und öffentlichen Schlachthäuser durch die Be- 
zirksthierärzte hat durch gelegentliche unvermuthete Besichtigung zu erfolgen. 
15. Alle von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufes oder der 
Vermittelung des Kaufs auf Bestellung zusammengebrachten Rindvieh- 
und Schweinebestände unterliegen der Beaufsichtigung durch den zuständigen Be- 
zirksthierarzt dergestalt, daß der Verkauf beziehentlich die Abgabe der Thiere untersagt 
ist, so lange nicht durch bezirksthierärztliche Untersuchung das Nichtvorhandensein von 
Seucher festgestellt ist. 
Werden derartige Thiere eingestellt, so haben sowohl der betreffende Unternehmer 
als auch die Besitzer von Gasthofs= und Privatställen, in welche die Einstellung 
erfolgt, und zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden der Ortspolizeibehörde unter 
Angabe der Stückzahl Anzeige von der Aufstellung von Rindvieh und Schweinen, 
sowie von Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Thiere zu erstatten. 
Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen.
	        

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