Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1901
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
67
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 45.) Verordnung, die Prüfung der Aerzte betreffend.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Prüfungsordnung für Aerzte.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 19101. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • No. 45.) Verordnung, die Prüfung der Aerzte betreffend. (45)
  • Prüfungsordnung für Aerzte.
  • Muster 1 (zu §. 9). Zeugniß über die Theilnahme an den Uebungen/Praktiken bei der Universität zu... . (1)
  • Muster 2 (zu §. 17). Zeugniß der Prüfungskommission zu ... über die ärztliche Vorprüfung des Studirenden der Medizin. (2)
  • Muster 3 (zu §. 17). Zeugniß der Prüfungskommission über die erste/zweite Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung seitens des Studirenden der Medizin. (3)
  • Muster 4 (zu §. 25). Praktikantenschein. (4)
  • Muster 5 (zu §. 60). Zeugniß über die Abtheilung des praktischen Jahres für den Kandidaten der Medizin. (5)
  • Muster 6 (zu §. 63). Approbation. (6)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)

Full text

–— 124 — 
die sich ergebende Summe durch 22 getheilt wird. Mit den sich hierbei ergebenden 
Brüchen wird in der im § 53 Abs. 2 angegebenen Weise verfahren. 
Der Vorsitzende überreicht binnen einer Woche die Prüfungsakten der Centralbehörde 
(§ 20 Abs. 2) zur Ertheilung einer Bescheinigung darüber, daß der Kandidat die Prüf- 
ung bestanden hat, und gegebenen Falles, daß seiner Zulassung zum praktischen Jahre 
nichts entgegensteht. 
§ 56. 
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß § 27 Abs. 2 und § 51 Abs. 1 und 3 persönlich 
meldet, kann auf Antrag des Vorsitzenden von der Centralbehörde (§ 20 Abs. 2) bis zur 
folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden. 
Wer ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermine nicht rechtzeitig oder 
gar nicht erscheint, geht der Hälfte des auf den betreffenden Prüfungsabschnitt entfallen- 
den, wer ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurücktritt, der 
Hälfte des auf alle noch zu erledigenden Prüfungsabschnitte entfallenden Gebührenbetrags 
verlustig. Auch kann je nach Umständen durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden 
gefaßten Beschluß der Prüfungskommission der ganze eingezahlte Betrag für verfallen 
und in besonderen Fällen die Prüfung in allen oder in einzelnen Abschnitten für nicht 
bestanden erklärt werden. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei 
der Centralbehörde (§ 20 Abs. 2) zulässig. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist (§ 54 Abs. 2) 
zur Wiederholungsprüfung meldet, hat die Prüfung nach Ermessen der Prüfungs- 
kommission von Anfang an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Abschnitte 
oder Theile als nicht bestanden gelten. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen 
Beschwerde bei der Centralbehörde (§ 20 Abs. 2) zulässig. 
Wird die Prüfung in einem Zeitraume von drei Jahren nach ihrem Beginne nicht 
vollständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden. Ausnahmen hier- 
von können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 65). 
857. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei 
welcher sie begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet 
werden (§ 65). Mit dem Dispensationsgesuch ist zugleich eine Erklärung der bisherigen 
Prüfungskommission wegen etwaiger dem Wechsel der Kommission entgegenstehender Be- 
denken vorzulegen. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§§ 22, 23, 25, § 26 
Ziffer 2) sind dem Kandidaten erst bei Aushändigung der im § 55 Abs. 2 bezeichneten 
Bescheinigung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind sämmtliche Central-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment