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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1902
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
68
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Full text

— 92 — 
4. Die Behandlung, Verpflegung und Sicherung des Kranken während der Reise 
hat sich nach den Anordnungen des Arztes zu richten. 
5. Die Begleitung des Kranken muß durch eine oder, soweit nöthig, mehrere ge- 
eignete Personen geschehen. Die Begleiter eines unruhigen Kranken sollen energische, 
umsichtige und verständige Personen sein, gegen die der Kranke keine besondere Abneigung 
hegt und die von seinen Lebensverhältnissen und von seiner Krankheit genauere Kenntniß 
haben. Selbstverständlich dürfen dieselben, wie es oft geschieht, aus dem Verhalten des 
Kranken die gemeingefährlichen und widrigen Vorgänge nicht verschweigen, damit die zu- 
künftigen Pfleger desselben nicht durch den Sachverhalt entstellende Mittheilungen ge- 
täuscht werden. Weiblichen Kranken ist, wenn irgend möglich, eine entsprechende weib- 
liche Begleitung, nöthigenfalls auch noch eine männliche Person beizugeben. Kein 
Begleiter darf Waffen oder Uniform tragen. 
Für den Aufzunehmenden und für die Begleiter muß genügender Personen- 
ausweis mitgebracht werden. 
6. Diejenigen, welche die Zuführung eines Kranken bewirken, haben ihre Reise so 
einzurichten, daß sie innerhalb der für die Aufnahme Kranker als Regel bestimmten Zeit 
(Werktags von morgens 8 bis abends 6 Uhr) in der Anstalt eintreffen. 
7. Der Kranke ist anständig und so gekleidet, wie Jahreszeit, Witterung, Stand 
und Gewohnheit es erfordern, auf die Reise zu bringen. Die Anstaltsdirektionen sind 
angewiesen, jede Vernachlässigung in dieser Beziehung dem Ministerium des Innern an- 
zuzeigen. 
Der Aufzunehmende muß gründlich gereinigt, frei von Ungeziefer und gewaschen 
sein. Haupt= und Barthaar muß geordnet oder verschnitten sein, sein Aeußeres überhaupt 
in gepflegtem Zustande sich befinden. Andernfalls hat der zur Zahlung des Verpflegs- 
geldes Verpflichtete die Kosten der Reinigung nach den Bestimmungen des Unterbringungs- 
regulativs (§ 23) zu tragen, auch bei grober Vernachlässigung Zurückweisung des Kranken 
zu gewärtigen. 
8. Die übrigen Sachen des Kranken, wie sie zu seiner vorschriftsmäßigen Ausstatt- 
ung nach § 22 des Unterbringungsregulativs beizubringen sind, müssen entweder mit dem 
Kranken und zwar vollständig gereinigt und in brauchbarem Zustande übergeben werden 
oder bereits einen Tag vor der Abreise in der Anstalt eintreffen. In keinem Falle kann 
nachgesehen werden, daß die Ausstattung des Kranken beliebig später nachgesendet wird. 
9. Der Kranke ist auf der Reise auf eine seinem Krankheitszustande entsprechende 
Weise zu nähren; dabei sind ihm Getränke, die ihn erquicken oder erwärmen können, 
sorglich zu gewähren, geistige Getränke aber in jedem Falle streng zu versagen.
	        

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