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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1902
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
68
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

80 
kommen anzurechnen und das Zivildiensteinkommen mit dem hiernach geänderten Betrage 
vorläufig fortzahlen zu lassen. Auf der gleichen Grundlage ist veranlaßtenfalls das Warte- 
geld oder der Ruhegehalt neu festzusetzen. 
#. Wird der Offiziersgehalt in voller Höhe eingezogen, so ist vom Zeitpunkte des Einzugs 
ab das Zivildiensteinkommen, das Wartegeld oder der Ruhegehalt bis auf weiteres im 
unverkürzten Betrage zur Zahlung anzuweisen. 
b) Das gleiche (Abschn a) gilt im Hinblick auf den § 14 Ziff. 1 der Kriegs- 
besoldungsvorschrift für Staatsbeamte, die in der Eigenschaft als mobile obere Beamte 
der Militärverwaltung zum Kriegsdienst eingezogen wurden und gefangen oder vermißt sind. 
c) Das Zivildiensteinkommen von Staatsbeamten, die als Mannschaften') zum 
Kriegsdienst eingezogen wurden und die gefangen oder vermißt sind, ist vorläufig unverkürzt 
fortzuzahlen. 
d) Bei der ferneren Zahlung und Bescheinigung des Zivildiensteinkommens sind die Bestim- 
mungen in Ziff. 14 entsprechend zu beachten. Die im Abs. 5 der Ziff. 14 vorgeschriebene 
Bestätigung hat gegebenenfalls dahin zu lauten, daß der Besoldungsempfänger vermißt wird. 
e) Die Fortzahlung des Zivildiensteinkommens beruht auf der Annahme, daß der 
vermißte oder gefangene Beamte noch lebt. Mit Rücksicht hierauf ist von Zeit zu Zeit 
durch schonende Nachfrage bei den Angehörigen, die auf Grund einer ihnen erteilten Voll- 
macht das Zivildiensteinkommen weiter erheben, dann durch Anfrage bei der für die 
Regelung der Familienzahlungen zuständigen Stelle, bei dem Truppenteil oder bei der 
Auskunftsstelle des Kriegsministeriums festzustellen, ob diese Annahme noch berechtigt ist 
oder ob nicht vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der vermißte 
Beamte gefallen oder ein allenfalls verwundet in Gefangenschaft geratener Beamter infolge 
dieser Verwundung gestorben ist. Je nach dem Ergebnisse dieser Ermittlungen ist sodann 
wegen der Einstellung der ferneren Zahlung des Zivildiensteinkommens sowie wegen etwaiger 
vorläufiger Anweisung des Sterbegehalts und der Hinterbliebenenbezüge auf Grund des 
Art. 80 des Beamtengesetzes Antrag zu stellen. Insbesondere hat dies zu geschehen, wenn 
den Angehörigen Verschollener auf Grund des Militärhinterbliebenengesetzes die Kriegsver- 
sorgung bewilligt wird. 
17. Auf Staatsbeamte, die während des Krieges ihrer aktiven Dienstpflicht 
genügen"), finden, gleichviel ob sie schon vor der Mobilmachung oder später in den Militär- 
*7 Zu den Mannschaften in diesem Sinne gehören nach Ziff. 6 Abs. 2 auch die Offiziers= und die Beamten- 
stellvertreter. 6 
*) Als Staatsbeamte in diesem Sinne werden regelmäßig nur Beamte nach Art. 1 und 25 des Beamten- 
gesetzes in Betracht kommen, da die Ernennung zum etatsmäßigen Beamten nach Art. 3 Ziff. 3 des Beamten- 
gesetzes durch die Erfüllung der Militärpflicht und im Falle der Aushebung der aktiven Dienstpflicht bedingt ist. 
 
	        

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