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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
69
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 13.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
2. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 13.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898. (13)
  • Muster A. (Zu §§. 10 u. 12.) Überweisungsschein.
  • Anlage B. (Zu §. 27.) Trichinenschaubuch.
  • Muster C. (Zu §. 28.) Trichinen-Bescheinigung.
  • 1. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900. (Beilage zu Nr. 22 des Centralblatt für das Deutsche Reich. )
  • 2. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • 3. Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. (Centralblatt für das Deutsche Reich 1902 S. 238.)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 164 — 
bis Bohnengröße entwickeln. Die Haut ist an den erkrankten Körperstellen, besonders im 
Gesicht und an den Augen geschwollen. Daneben bestehen stärkere Tränenabsonderung, 
Schleimfluß aus der Nase, Verringerung der Freßlust, allgemeine Abgeschlagenheit. 
Nach 3 bis 4 Tagen wird der Inhalt der Knötchen eitrig. Auf der Mitte bildet sich 
eine Einsenkung und auf der Oberfläche ein schwarzbrauner Schorf, der in 8 bis 14 Tagen 
mit Zurücklassung einer Narbe abfällt. Bei vielen Schafen erfolgt eine sehr reichliche 
Pockenentwickelung und mit derselben eine stärkere Entzündung der Haut. Die an manchen 
Stellen dicht nebeneinander entstehenden Knötchen vereinigen sich zu flachen, höckerigen 
Geschwülsten, die sich im weiteren Verlaufe nicht selten zu größeren Geschwürsflächen 
umgestalten. Hiermit ist eine schwere Störung des Allgemeinbefindens und Abmagerung 
verbunden. 
Bei der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (88 14, 32). Der Beschauer hat 
Hände und Arme zu desinfizieren (8 16); vergl. auch Anhang Nr. 2. Sofern das All— 
gemeinbefinden erheblich gestört ist (§ 11) oder eine Entzündung der Haut mit aus- 
gebreiteter Bildung von Eiter oder Jauche besteht (§ 30 Nr. 10), bleibt die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau dem Tierarzte vorbehalten. Auch in anderen Fällen darf die 
Erlaubnis zur Schlachtung, sofern die Seuche durch den beamteten Tierarzt noch nicht 
festgestellt ist, nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die ganze Haut zur Ver- 
fügung des beamteten Tierarztes in einem geeigneten Raume aufbewahrt wird (§ 15). 
Das Fleisch ist genußtauglich (8 40). 
9. Die Rinderpest. 
Die Rinderpest ist eine in Deutschland fremde Seuche, welche außer Rindvieh auch 
Schafe, Ziegen und andere Wiederkäuer befallen kann. 
Die ersten Krankheitserscheinungen sind nicht eigenartig; sie bestehen in Schüttelfrost, 
allgemeiner Mattigkeit und frühzeitigem Versiegen der Milch. Nach diesen Vorboten 
zeigen die Tiere beschleunigtes Atmen, fleckige oder verwaschene Rötung der sichtbaren 
Schleimhäute, aufgehobene Freßlust, starken Durst, Verzögerung des Kotabsatzes. Später 
macht sich ein zunächst wässeriger, dann wässerig-schleimiger Ausfluß aus Augen, Nase, 
Scheide sowie Speichelfluß bemerkbar. Der Kot wird allmählich dünnflüssiger, schließlich 
stellt sich starker Durchfall unter Kolikerscheinungen und starkem Afterzwang ein, wobei 
die Entleerungen schleimig, übelriechend und zuweilen mit Blut gemischt sind und die 
Tiere sehr schnell abmagern. Nach 3 bis 4 Tagen treten die der Rinderpest eigentüm- 
lichen Veränderungen auf. Besonders an der Schleimhaut der Lippen, der Zunge, der 
Backen, des Zahnfleisches, der Nase und der Scheide bilden sich hirsekorn= bis erbsengroße, 
etwas erhabene Flecken oder Striemen, welche sich bald mit grauweißem, talgähnlich-
	        

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