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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
sachsen
Publication year:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Volume count:
69
Publisher:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
sachsen
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. 13.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
2. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • No. 13.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898. (13)
  • Muster A. (Zu §§. 10 u. 12.) Überweisungsschein.
  • Anlage B. (Zu §. 27.) Trichinenschaubuch.
  • Muster C. (Zu §. 28.) Trichinen-Bescheinigung.
  • 1. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900. (Beilage zu Nr. 22 des Centralblatt für das Deutsche Reich. )
  • 2. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • 3. Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. (Centralblatt für das Deutsche Reich 1902 S. 238.)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 166 — 
23. Die Miescherschen Schläuche. 
Die Miescherschen Schläuche sind schlauchförmige Schmarotzer, welche am häufigsten 
in dem Muskelfleische des Schweines und Schafes, seltener beim Rinde und bei der Ziege 
angetroffen werden. In der Regel sind diese Schmarotzer nur mit Hilfe von Ver— 
größerungsgläsern zu erkennen, indessen können sie auch, wie z. B. bei Schafen, eine be— 
trächtliche Größe (über 1,, cm Länge und 3 mm Breite) erlangen. Teilweise oder gänz- 
lich verkalkte Mieschersche Schläuche geben sich als weißliche Pünktchen und Streifen zu 
erkennen. Beim Schweine sind die Bauchmuskeln und der muskulöse Teil des Zwerch- 
fells, beim Schafe die Bauchmuskeln und die Hautmuskeln Lieblingssitze der Schmarotzer. 
In der Wand des Schlundes finden sich die Schläuche in Form länglicher Säckchen beim 
Schafe und bei der Ziege vor. 
Beim Schweine sind die verkalkten Miescherschen Schläuche schon oft mit verkalkten 
Trichinen verwechselt worden. Diese beiden Zustände unterscheiden sich zunächst dadurch, 
daß die verkalkten Miescherschen Schläuche verschieden groß sind, während die verkalkten 
Trichinen nahezu gleiche Größe besitzen. Weitere Unterschiede sind mit Hilfe des Mikro- 
skops erkennbar. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Tierkörper, ausgenommen 
Fett, anzusehen, wenn das Fleisch infolge der Durchsetzung mit Miescherschen Schläuchen 
wässerig geworden oder auffallend verfärbt ist (§ 34 Nr. 3). Abgesehen von diesen 
Fällen sind die ganzen Organe zu vernichten, wenn die Zahl oder Verteilung der 
Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht gestattet, andernfalls genügt das Aus- 
schneiden der Schmarotzer und sind dann die Organe freizugeben (§ 35 Nr. 1). Werden 
Säckchen im Schlunde gefunden, so ist der Schlund zu beseitigen. 
24. Der Hülsenwurm. 
Als Hülsenwurm, Tierhülsenwurm oder Echinokokkus wird die geschlechtslose Zwischen- 
form eines beim Hunde vorkommenden Bandwurmes (Taenia echinococcus) bezeichnet. 
Der Hülsenwurm tritt in den nachstehend beschriebenen Formen auf. 
a) Der vielgestaltige Hülsenwurm, der beim Rinde, Schweine und Schafe, 
sehr selten auch beim Hunde vorkommt, ist eine erbsen= bis kindkopfsgroße, rundliche, mit 
einer klaren Flüssigkeit gefüllte Blase, deren Wand aus einer grauweißen, undurchsichtigen 
Haut besteht; letztere liegt in einer bindegewebigen, mit ihrer Umgebung verwachsenen 
Hülle. 
Die Hülsenwürmer können absterben, wobei sie sich in eine gelbliche, käsige und 
kalkige, von einer Bindegewebskapsel umgebenen Masse umwandeln. 
b) Der vielkammerige Hülsenwurm wird fast nur beim Rinde gefunden und 
erscheint als haselnuß= bis faustgroße, mäßig feste, knotenartige Geschwulstbildung haupt-
	        

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