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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
69
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
5. Stück
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 13.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
2. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • (No. 798.) Statut für die Kaufmannschaft zu Tilse. Vom 22sten April 1823. (798)
  • (No. 799.) Statut für die Kaufmannschaft zu Königsberg in Preußen. Vom 25sten April 1823. (799)
  • (No. 800.) Gesetz wegen Beschränkung des Artikels 14. des in den Rheinprovinzen geltenden Zivilgesetzbuchs, in Bezug auf die Staaten des deutschen Bundes. Vom 2ten Mai 1823. (800)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

— 96 — 
Vierter Abschnitt. 
Von der Bestellung des Vorsteher-Amtes der Kauf— 
mannschaft. 
#. 28. Das Vorsteher-Amt besteht aus Ein und Zwanzig maͤnnlichen 
Mitgliedern, von denen wenigstens zwei Drittel, also Vierzehn an der Zahl, ihrem 
Hauptgeschäfte nach zur See und großhandelnde Kaufleute (wenn sic auch neben- 
her Einzelhandel treiben), Banquiers oder Seerheder seyn müssen. 
§. 20. Für das letzte Drittel, also Sieben an der Zahl, ist die Wahl frei. 
Sie kann also ganz oder zum Theil aus groß= oder blos kleinhandelnden Kauf- 
leuten bestehen. 
§6. 30. Das Vorsleher-Amt fertigt die Listen der nach den vorstehenden 
S. wahlfählgen Kaufleute alljährlich vor der jedesmaligen Wahl. 
H. 31. Die etwanigen Einsprüche gegen einzelne Eintragungen oder 
Uebergehungen in der Liste, werden von derselben Kommission, welche nach §. 71. 
anzuordnen ist, für die nächstfolgende Wahl entschieden. 
§. 32. Die Mitglieder des Vorsteher-Amts werden aus dieser Wahllisle 
auf Drei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel aus. Die Austre- 
tenden sind wieder wählbar. 
H. 33. Für den Fall des Abganges oder einer dauernden Abwesenheit der 
Mitglieder des Vorsteher-Amts werden gleichzeitig auf gleiche Art und unter den- 
selben Bedingungen. der Wahlfähigkeit sechs Stellverkreter gewählt. 
34. Zu dieser Wahl, welche jedesmal den IöSten April, oder, wenn 
dies ein Fest= oder Posltag ist, den nächsten Tag darauf geschieht, werden sämmt- 
liche mannliche Mitglieder der Kaufmannschaft durch Umlaufsschreiben eingeladen. 
Wer ohne Entschuldigung ausbleibt, soll in eine Ordnungsstrafe von Fünf Tha- 
lern zur städtischen Armenkasse genommen werden. 
§&. 35. Der Ober-Vorsteher eröffnet die Wahloersammlung, läßt durch 
den einen seiner Beisiczer die Anwesenden zählen, durch den andern deren Stimm- 
fahigkeit mit der Rolle vergleichen; hiernächst macht er die Namen der ausschei- 
denden Glieder bekannt, und läßt durch die beiden Beisitzer die gedruckten Wahl- 
listen unter die Anwesenden vertheilen. 
#§. 36. Unter seinem Vorsitze wählt hierauf die Versammlung der persön- 
klich Anwesenden — Bevollmächtigungen sind nicht zulässig — aus den Wahl- 
listen, nach der Vorschrift des §. 28. die erforderlichen Glieder des Vorsteher- 
Amts durch geheime Stimmzeichen. 
§. 37. Jeder der Anwesenden in der Versammlung kann aus diesen Wahl- 
listen einen Kondldaten auf die Wahl bringen. 
K 38. Die beiden Beisitzer sammeln die Stimmen, der Obeworsteher 
zahle sie unn spricht die Zahl derselben mit dem Namen des Kandidaten aus. 
-!
	        

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