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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
69
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 17.) Bekanntmachung, die weitere Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 betreffend.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Höhe der für Abläufe der Zuckerfabrikation festgesetzten Verbrauchsabgabe.
  • 2. Statistik.
  • 3. Kolonial-Wesen.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Militär-Wesen. Anhang zu Nr. 23 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Verzeichnisse derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

  
294 Veterinärmedizin. X. Buch. 
und in mehrfacher Beziehung als Muster für die Regelung der Fleischbeschau im deutschen 
Reiche gedient hat. So konnte es denn geschehen, daß bereits 3 Jahre nach Einführung der 
allgemeinen Fleischbeschau im Königreich Sachsen für das ganze Deutsche Reich durch 
Reichsgesetz vom 3. Zuni 1900 eine allgemein verbindliche Schlachtvieh- und Fleischbeschau- 
eingeführt wurde. 10 Jahre ist dieses Gesetz munmehr in Kraft, und wenn auch zugegeben 
werden muß, daß einzelne Bestimmungen, so vor allem die über die Hausschlachtungen, 
der Abänderung bzw. Ergänzung bedürfen, so sind doch alle kompetenten Beurteiler 
darin einig, daß sich das deutsche Fleischbeschaugesetz in allen wesentlichen Punkten bewährt 
und dem Deutschen Reiche und seinen Bewohnern reichen Segen gebracht hat. 
Milchkontrolle. Nächst dem Fleische spielt die Milch als Nahrungemittel 
tierischen Ursprungs für den Menschen eine wichtige Rolle, 
und es ist nur folgerichtig, wenn man darauf bedacht ist, die menschliche Ge- 
sundheit auch gegen die Gefahren zu schützen, die mit dem Genuß von Milch kranker 
Tiere verknüpft sind. Auch auf diesem wichtigen Gebiete der Nahrungemittel- 
hygiene sind in den letzten 25 Jahren Fortschritte zu verzeichnen. Wenn es auch schon seit 
mehreren Jahrzehnten wenigstens in den Städten eine polizeiliche Milchkontrolle gibt, 
so richtet sich diese in der Hauptsache doch nur gegen die Entrahmung bzw. Wässerung der 
Milch, hat also mehr den Geldbeutel der Konsumenten als deren Gesundheit im Auge. 
Es muß daher als eine bedeutsame Wandlung auf diesem Gebiete der öffentlichen Ge- 
sundheitspflege begrüßt werden, daß wenigstens die an einer sachgemäßen Regelung des 
Milchverkehrs am meisten interessierten Kreise einzusehen beginnen, daß es bei der Milch- 
kontrolle tatsächlich noch andere Dinge zu beachten gibt als Fettgehalt und spezifisches 
Gewicht. Allerdings ist von dieser Erkenntnis bis zur Einführung einer allen Anfor- 
derungen genügenden Milchkontrolle noch ein weiter Weg, und wer die Schwierigkeiten 
kennt, versteht sehr wohl die Zurückhaltung der Behörden, auf diesem Gebiete gesetz- 
geberisch vorzugehen. Um so größer ist das Verdienst Preußens, in jüngster Zeit 
wenigstens den Versuch gemacht zu haben, durch Herausgabe von Normalbestimmungen 
über die Regelung des Milchverkehrs diese heiklle Frage wieder in Fluß zu bringen. War 
es schon bei der Fleischbeschau schwierig, der Anschauung Geltung zu verschaffen, daß die 
Kontrolle, wenn sie wirksam sein soll, an den Produktionsstätten einzusetzen habe, so 
liegen die Verhältnisse noch unendlich viel schwieriger bei der Kontrolle der Milch, deren 
Gewinnung sich an zahlreichen kleinen Produktionsstätten vollzieht, die nicht einfach durch 
ein Machtwort, wie bei der Fleischbeschau durch die Bestimmung über die Errichtung von 
Schlachthäusern, in wenige zentralisierte Betriebe zusammen gelegt werden können. 
Und doch kann es keinem Zweifel unterliegen, daß auch die „Milchbeschau“ an den Pro- 
duktionsstätten einsetzen muß, wenn sie ihren Zweck, die Gesundheit des Konsumenten zu 
schützen, wirklich erfüllen soll. 
Eine wichtige Förderung haben die auf eine wirksame Kontrolle der Milch hinzielen- 
den Bestrebungen durch die seit einem Zahrzehnt in allen Kulturstaaten durchgeführten, 
munmehr im wesentlichen abgeschlossenen Untersuchungen über die Beziehungen zwischen 
Aenschen- und Rindertuberkulose erfahren. Bekanntlich haben diese Untersuchungen, an 
  
1438
	        

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