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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1903
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Bandzählung:
69
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1903
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
7. Stück
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 19.) Verordnung, die Ausführung des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 betreffend.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
VI d. Ergänzungssteuer.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 19.) Verordnung, die Ausführung des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 betreffend. (19)
  • Ia. Hilfstafel zur Berechnung der Ergänzungssteuersätze für Vermögen bis zu 60 000 M.
  • Ib. Hilfstafel zur Berechnung der Ergänzungssteuersätze für Vermögen von über 60 000 M bis 3000 000 M.
  • II. Einteilung des Königreichs Sachsen nach Distrikten der Ergänzungssteuerkommissionen.
  • D. Verzeichnis der außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Besitzer und Teilhaber von innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen Grundstücken, Gewerbeetablissements, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbsanlagen.
  • III a. Einkommen- und Ergänzungssteuer-Kataster.
  • III b. Ergänzungssteuer-Kataster.
  • Freistellung der Einreichung einer Deklaration zur Angabe des ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens.
  • Probe-Eintrag. Ergänzungssteuer-Deklaration.
  • V. Ergänzungssteuer-Deklaration.
  • VI a. Ergänzungssteuer.
  • VI b. Ergänzungssteuer.
  • VI c. Ergänzungssteuer.
  • VI d. Ergänzungssteuer.
  • N. Rechnungswegfall in Alteibau.
  • VII. Antrag auf Genehmigung der Abschreibung von Ergänzungssteuerrückständen, deren Uneinbringlichkeit wahrscheinlich ist.
  • VIII. Nr. Rechnung der Steuergemeinde der Ergänzungssteuer auf das Jahr 19..
  • a) Zuwachsliste auf das Jahr 19..
  • b) Wegfallsliste auf das Jahr 19..
  • c) Ersatzliste auf das Jahr 19..
  • d) Erstattungsliste auf das Jahr 19..
  • e) Verzeichnis der bei dem Abschlusse der Rechnung auf das Jahr 19.. in Rest verbliebenen Ergänzungssteuer.
  • No. 20.) Instruktion zum Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902. (20)
  • No. 21.) Verordnung, einige Abänderungen der zum Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1900 erlassenen Ausführungsbestimmungen betreffend. (21)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Volltext

— 301 — 
VId. 
  
Für Beitragspflichtige, welche gemäß 
§ 12 Absatz 2 des Gesetzes mit er- 
mäßigtem Steuersatz veranlagt sind. 
  
  
  
Ergänzungssteuer. 
and-Kat.-Nr.: 19— 
oder 
raße u. Haus-Nr: 
9 
— 
ei der auf Grund des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 ausgeführten allgemeinen 
Einschätzung zur Ergänzungssteuer für die Jahre 19. bis mit 19 sind Sie in die 
Steuerklassse . .. 
eingeschätzt worden. Da Sie gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes mit ermäßigtem Steuersatze zu veranlagen 
waren, so beträgt die von Ihnen nach der angegebenen Steuerklasse zu entrichtende jährliche Stenuer 
Dieser Betrag ist in jedem der obengenannten 3 Jahre zur einen Hälfte 
am 30. April, 
zur andern Hälfte 
am 30. September 
an die hiesige Ortssteuereinnahme unter Vorweisung dieser Zufertigung abzuführen. 
Eine etwaige Reklamation gegen die Einschätzung oder gegen die Berechnung 
des Stenerbetrages ist bei Verlust des Reklamationsrechts 
binnen 3 Wochen, 
vom Empfange dieser Zufertigung an gerechnet, schriftlich bei der Königl. Bezirkssteuer- 
einnahmenmm . . . . ... anzubringen. 
Die Reklamation ist vom Reklamanten tatsächlich zu begründen. 
In der Reklamationsschrift ist die Wohnung, die der Reklamant bei Unterzeichnung der Reklamation 
inne hat, genau anzugeben; die gegenwärtige Zufertigung ist in Urschrift beizufügen. 
Wird gleichzeitig gegen die Einschätzung zur Einkommensteuer Reklamation eingewendet, so ist jede 
der beiden Reklamationen in besonderem Schriftstück einzureichen. 
Der eingewendeten Reklamation ungeachtet ist der obige Steuerbetrag zu den geordneten Terminen, 
vorbehältlich der späteren Ausgleichung, abzuführen. 
Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von der Gemeindebehörde Auskunft darüber zu verlangen, wie 
sich das Ergebnis seiner Einschätzung nach dem Kataster zusammensetzt. 
Stadtrat. 
Gemeindevorstand.
	        

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