Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1903
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Bandzählung:
69
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1903
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
7. Stück
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 21.) Verordnung, einige Abänderungen der zum Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1900 erlassenen Ausführungsbestimmungen betreffend.
Bandzählung:
21
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • No. 19.) Verordnung, die Ausführung des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 betreffend. (19)
  • No. 20.) Instruktion zum Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902. (20)
  • No. 21.) Verordnung, einige Abänderungen der zum Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1900 erlassenen Ausführungsbestimmungen betreffend. (21)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Volltext

— 353 — 
Nr. 21. Verordnung, 
einige Abänderungen der zum Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1900 
erlassenen Ausführungsbestimmungen betreffend; 
vom 4. Februar 1903. 
Auf Grund von 8 82 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. 
S. 562 flg.) und von Artikel II des Gesetzes, die Abänderung des Einkommensteuer- 
gesetzes vom 24. Juli 1900 betreffend, vom 1. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 257 flg.) 
wird hiermit verordnet: 
Artikel I. 
Die Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes 
vom 24. Juli 1900 betreffend, vom 25. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 589 
flg.) wird dahin abgeändert: 
1. § 13 erhält folgende Fassung: 
Die Hilfstafel unter A weist die Steuerklassen bis zu einem Einkommen von 
1000000 und die Steuersätze dafür nach. Bei höheren Einkommen steigen die 
Steuerklassen um je 2000./, und es beträgt für jede Steuerklasse der Steuersatz 5 vom 
Hundert derjenigen Summe, mit der die vorhergehende Klasse endigt. 
2. Zwischen § 27 und § 28 wird folgende Bestimmung eingeschaltet: 
§ 27à. 
Die außerhalb des Distrikts wohnhaften Auskunftspersonen und Sachverständigen 
erhalten, gleichviel ob sie im Einschätzungsverfahren oder im Rechtsmittelverfahren ver- 
nommen worden sind, Gebühren nach Maßgabe von §§ 2 bis 14 der Gebührenordnung 
für Zeugen und Sachverständige (R.-G.-Bl. 1898 S. 689 flg.). Die Gebühren werden 
nur auf Verlangen gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn nicht das Verlangen binnen 
drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens bei der 
Bezirkssteuereinnahme angebracht wird. Die zu gewährenden Beträge werden durch die 
Bezirkssteuereinnahme festgesetzt. Gegen diese Festsetzung findet lediglich eine innerhalb 
drei Wochen, von der Eröffnung an gerechnet, bei der Bezirkssteuereinnahme anzubringende 
Beschwerde an den Kreissteuerrat statt. 
3. Die Hauslisten (§ 35) sowie die als Beilagen der Hauslisten dienenden Einzel= Anl#a 
listen (§ 37) sind künftig nach den neuen Mustern unter Ca und Cb aufzustellen. 
Anlage 
Zu § 31 
Absatz 3 des 
Gesetzes. 
gen C 
und 0b.“ 
bo
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Groß Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.