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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
69
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
1. Stück
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 1.) Bekanntmachung, die Lehr- und Prüfungsordnung für die Realgymnasien betreffend.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Lehr- und Prüfungsordnung für die Realgymnasien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • No. 1.) Bekanntmachung, die Lehr- und Prüfungsordnung für die Realgymnasien betreffend. (1)
  • Lehr- und Prüfungsordnung für die Realgymnasien.
  • Berichtigung der Verordnung vom 11. November 1902, die Enteignung von Grundeigenthum zum zweigleisigen Ausbau der Eisenbahnlinie Schwarzenberg-Zwickau zwischen Wiesenburg und Wilkau betreffend (G.- u. V.-Bl. S. 481).
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

— 13 — 
leichtere Oden des Horaz, Abschnitte aus Virgils Äneide. Das Hauptaugenmerk ist bei 
der Lektüre, der möglichst 3 Wochenstunden zu widmen sind, auf den Inhalt und die Kunst— 
form zu richten; besonders wichtige Abschnitte der Staatsaltertümer und das Einschlagende 
aus den Privataltertümern sind im Anschlusse an Gelesenes kurz zu behandeln. Beim 
Lesen der Dichter ist die metrische Form gebührend zu beachten. Das Übersetzen ins 
Deutsche ohne Vorbereitung ist öfters zu üben. 
Planmäßiges Übersetzen ins Latein aus einem Ubungsbuche mit (leichten) zusammen- 
hängenden Stücken; dabei Befestigung und Ergänzung der in den früheren Klassen er- 
worbenen grammatischen und stilistischen Kenntnisse. 
Im Jahre 16 bis 18 schriftliche Arbeiten, überwiegend Übersetzungen aus dem 
Latein, bei denen auf gutes Deutsch bei möglichst engem Anschlusse an die Urschrift zu 
halten ist. Scripta und Extemporalia je nach dem Stande der Klasse häufiger oder seltener. 
  
Der wahlfreie Ergänzungsunterricht im Latein (je 2 Stunden in den 
Primen, siehe §§ 1 und 2) hat es als seine Hauptaufgabe anzusehen, die Lektüre durch 
tiefere Einführung in die klassische Literatur und Durchnahme einzelner nachklassischer 
Schriftwerke zu ergänzen. Vornehmlich haben dabei in Betracht zu kommen: 1 bis 2 
größere Reden Ciceros, schwierigere Oden und einzelne ausgewählte Sermonen des Horaz, 
Abschnitte aus den Annalen des Tacitus. Besonderes Gewicht ist bei dieser Lektüre auf 
die weitere Einführung in die römischen Staats= und Privataltertümer zu legen, soweit 
die gelesenen Schriften dazu Anlaß geben. Daneben hat der Unterricht wohl auch darauf 
bedacht zu sein, durch gelegentliche Ubungen das grammatisch-stilistische Wissen der 
Schüler zu befestigen und zu ergänzen, sich aber davor zu hüten, diese Nebenaufgabe in 
den Mittelpunkt zu rücken. 
Mit Hausaufgaben sind die Teilnehmer an diesem Unterrichte so wenig wie möglich 
zu belasten. Die zeitraubende Vorbereitung auf die zu lesenden Texte ist ihnen in der 
Regel zu ersparen; es wird Sache des Lehrers sein, das zum Verständnisse jedes Ab- 
schnitts Erforderliche den Schülern vor oder bei der Lektüre an die Hand zu geben. 
Wegen der Zulassung zu diesem wahlfreien Unterrichte wird auf den letzten Absatz von 
§2 noch besonders verwiesen. 
6+# 14. 1. Der Unterricht im Lateinischen hat die Grundlage für den gesamten üb- 
rigen sprachlichen Unterricht der Anstalt zu bilden. Der Unterstufe fällt daher die Auf- 
gabe zu, die allen ausgebildeten Sprachen gemeinsamen Denkformen, elementaren Dar- 
stellungsmittel und Grundlagen des Satzbaues im Anschlusse an die Unterweisung im 
Latein den Schülern klar zu machen und fest einzuuben. Im hohen Grade wünschenswert 
ist, daß die dabei den Anfängern beizubringenden Kunstausdrücke und Methoden der 
Bemerkungen.
	        

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