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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1903
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Bandzählung:
69
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1903
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
19. Stück
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Volltext

— 609 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
19. Stück vom Jahre 1903. 
  
    
  
  
  
  
— Nr. 57. Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer normalspurigen Neben- 
bahn von Sebnitz nach Nixdorf betr. S. 510. — Nr. 58. Verordnung, die Dismembrationsanbringen 
bei Grundstücksteilungen betr. S. 511. — Nr. 59. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf 
der schmalspurigen Nebeneisenbahn von Nebitzschen nach Kroptewitz betr. S. 517. — Nr. 60. Bekannt-= 
machung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 517. 
Nr. 56. Verordnung, 
die Errichtung von Anlagen für drahtlose elektrische Fernwirkungen betreffend; 
vom 18. Juli 1903. 
Mit Rücksicht darauf, daß neuerdings Versuche gemacht werden, elektrische Funken- 
wellen nicht nur zu telegraphischen oder telephonischen Zwecken, sondern auch zur Fern- 
schaltung sonstiger Stromkreise z. B. zur Ingangsetzung von Motoren, Betriebsmaschinen, 
Lampenkreisen sowie zur Auslösung von Schlagwerken usw. zu verwenden, sehen sich die 
unterzeichneten Ministerien veranlaßt, nachstehendes zu verordnen. 
I 
Einrichtungen für drahtlose elektrische Fernwirkungen zutelegraphischen Zwecken, 
soweit deren Errichtung und Betrieb nach dem Gesetze über das Telegraphenwesen des 
Deutschen Reichs, vom 6. April 1892 (R.-G.-Bl. S. 467 flg.) nicht ausschließlich dem 
Reiche zusteht, bedürfen der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Die §§ 1 und 2 des Gesetzes, die Anlegung und Benutzung elektromagnetischer Tele- 
graphen betreffend, vom 21. September 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 591 flg.) sowie Ziffer 1 
der Ausführungsverordnung zu letzterem vom gleichen Tage (G.= u. V.-Bl. S. 593) finden 
hierbei entsprechende Anwendung. 
II. 
Andere Einrichtungen für drahtlose elektrische Fernwirkungen bedürfen der polizei— 
lichen Genehmigung nach Maßgabe der Verordnung, die Sicherung der telegraphischen 
  
Ausgegeben zu Dresden den 14. August 1908. 73
	        

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