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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1903
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
69
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
2. Stück
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 2.) Verordnung, den juristischen Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereiche der inneren Verwaltung und die Wiedereinführung einer Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst in diesem Geschäftsbereiche betreffend.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • No. 2.) Verordnung, den juristischen Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereiche der inneren Verwaltung und die Wiedereinführung einer Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst in diesem Geschäftsbereiche betreffend. (2)
  • No. 3.) Bekanntmachung, die Aussicht über die Befolgung der fischereipolizeilichen Vorschriften betreffend. (3)
  • No. 4.) Allerhöchste Verordnung, die Niedersetzung eines besonderen Gerichts betreffend. (4)
  • No. 5.) Bekanntmachung, die Umbezirkung der Kirchengemeinden Cotta, Kaditz und Plauen aus der Ephorie Dresden II in die Ephorie Dresden I sowie die Ordnung der weltlichen Koinspektionsverhältnisse bei denselben und bei der Kirchengemeinde Löbtau betreffend. (5)
  • No. 6.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrentenbank-, Landeskulturrentenbank- und Altersrentenbankverwaltung betreffend. (2. Januar 1903.)
  • No. 7.) Bekanntmachung, Änderung der Landwehrbezirks-Einteilung für das Königreich Sachsen betreffend. (7)
  • No. 8.) Bekanntmachung, die Festsetzung des Betrages der für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1903 zu gewährenden Vergütung betreffend. (8)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

– 50 — 
4) hierbei mit Erfolg bemüht gewesen sind, sich in der Rechtswissenschaft weitere Aus- 
bildung und praktische Ubung zu verschaffen, auch durch ihr dienstliches und außer- 
dienstliches Verhalten zu keinem ernstlichen Tadel Anlaß gegeben haben. 
Ausnahmsweise können auch solche Bewerber zugelassen werden, die die Referendar- 
prüfung anderwärts als in Leipzig bestanden haben. 
Ein Recht auf Zulassung zum Vorbereitungsdienste bei einer Verwaltungsbehörde 
steht niemandem zu. 
#62. Der Vorbereitungsdienst beginnt mit einer sechsmonatigen Probedienstleistung 
bei einer Amtshauptmannschaft, welcher der Referendar von dem Ministerium des Innern 
zugewiesen wird. 
Will der Referendar nach Ablauf der Probezeit den Vorbereitungsdienst in der 
inneren Verwaltung fortsetzen, so hat er vorher um die Verlängerung nachzusuchen. Die 
Bewilligung hängt außer von der Befähigung, dem Fleiße und dem sittlichen Verhalten 
des Nachsuchenden auch davon ab, ob seine persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse 
ihn zu einer späteren Anstellung im höheren Verwaltungsdienste geeignet erscheinen lassen. 
sfl 3. Wird die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes in der inneren Verwaltung 
genehmigt, so hat in dessen weiterem Verlaufe jedenfalls eine sechsmonatige Beschäftigung 
bei einer Gemeindeverwaltung einzutreten. 
Außerdem kann der Referendar auch bei einer Handels= und Gewerbekammer und 
in geeigneten Fällen auch in einem Bankunternehmen oder in einem landwirtschaftlichen 
oder industriellen Betriebe beschäftigt werden. 
Die Auswahl der Beschäftigung und die Bestimmung der Stelle, bei welcher sie 
stattfindet, erfolgt durch das Ministerium des Innern. 
& 4. Die Beschäftigung bei den Amtshauptmannschaften und Gemeindeverwaltungen 
ist dergestalt einzurichten, daß der Referendar unter der persönlichen Leitung des Behörden- 
vorstandes oder seines Stellvertreters nach und nach tunlichst in alle Zweige des Geschäfts- 
betriebs eingeführt wird. 
Bei den Handels= und Gewerbekammern ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß er auch 
einen Einblick in die wirtschaftlichen und gewerblichen Verhältnisse des Kammerbezirks 
erhält. 
Für die Beschäftigung bei einer Bank oder einem landwirtschaftlichen oder industriellen 
Betriebe werden die näheren Bestimmungen von dem Ministerium jedesmal mit dem 
Betriebsvorstande besonders vereinbart werden. 
##5. Der Referendar ist, solange er bei einer Amtshauptmannschaft arbeitet, 
zunächst dem Amtshauptmann, im übrigen demjenigen Kreishauptmann, in dessen 
Regierungsbezirk er beschäftigt wird, unmittelbar dienstlich unterstellt.
	        

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