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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1906
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
72
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 44.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Feuerbestattung betreffend.
Volume count:
44
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • No. 43.) Gesetz, die Feuerbestattung betreffend. (43)
  • No. 44.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Feuerbestattung betreffend. (44)
  • No. 45.) Bekanntmachung, die weitere Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 betreffend. (45)
  • No. 46.) Verordnung, betreffend die Anwendung der Verordnung über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Acetylen sowie die Lagerung von Carbid vom 13. Mai 1905 (G.- u. V.-Bl. S. 156) auf den Bergbau. (46)
  • No. 47.) Verordnung, die Auszahlung der Pensionen für Geistliche und Lehrer und für Witwen und Waisen von solchen betreffend. (47)
  • No. 48.) Bekanntmachung, betreffend eine Änderung der mit Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichten Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommunalbehörden, die Truppenteile und Militärbehörden der Armee. (48)
  • No. 49.) Verordnung, betreffend die Bestimmung von Militärbehörden als Vermittelungsbehörden im Königreich Sachsen. (49)
  • No. 50.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (50)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

— 193 — 
8 2. Den Bezirksärzten steht die medizinal= polizeiliche Aufsicht über den Leichendienst 
auch im Falle der Leichenverbrennung zu. Sie sind daher namentlich bei der Errichtung 
von Leichenverbrennungsanlagen und den dazu gehörigen Urnen= und Leichenhallen sowie 
bei Einrichtung von Plätzen zur Beisetzung der Aschenreste in der Erde, desgleichen über 
die nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes aufzustellende Ordnung gutachtlich zu hören. 
8 3. Die Verordnung, die Dienstanweisung für die Leichenfrauen betreffend, vom 
15. Dezember 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 455) und die darin angezogenen Vorschriften 
finden auf die Feuerbestattung entsprechende Anwendung. 
8 4. Gesuche um Genehmigung zur Errichtung von Leichenverbrennungsanlagen sind 
mit den erforderlichen Unterlagen bei der Baupolizeibehörde einzureichen und von dieser 
mit der baupolizeilichen Entschließung der Kreishauptmannschaft vorzulegen. Die Kreis- 
hauptmannschaft legt sie mit Gutachten dem Ministerium des Innern vor. 
Das Ministerium des Innern wird in geeigneten Fällen nach seinem Ermessen an- 
ordnen, daß das Vorhaben unter Stellung einer Frist zur Erhebung etwaiger Einwendungen 
öffentlich bekannt zu machen sei, sich auch vor endgültiger Entschließung wegen Genehmigung 
der Anlage mit dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts vernehmen. 
85. Die Leichenverbrennungsanlage und deren Betrieb sowie die Ordnung der mit 
der Anlage verbundenen Beisetzungsstätten (Urnenhalle, Begräbnisplatz) unterliegt der Auf- 
sicht der Polizeibehörde des Ortes, in dem die Anlage sich befindet. 
Vor der Vornahme jeder Leichenverbrennung ist unter genauer Angabe der Zeit Anzeige 
an die Polizeibehörde zu erstatten. Die Vornahme der Verbrennung ist erst zulässig, wenn 
die Genehmigungsurkunde (8 5 des Gesetzes) dem für die Leitung des Betriebes verant- 
wortlichen Angestellten ausgehändigt und, sofern die Urkunde nicht von der aufsichtsführenden 
Polizeibehörde selbst ausgestellt war, dieser vorher vorgelegt worden ist. Die Genehmigungs- 
urkunden sind bei dem Einäscherungsregister zu sammeln und der aufsichtsführenden Polizei- 
behörde auf Erfordern jederzeit vorzulegen. 
Die Dienstanweisung der mit der unmittelbaren Ausführung der Überwachung beauf- 
tragten Beamten, sowie allgemeine Ordnungen über die Aufsichtsführung sind dem Ministerium 
des Innern zur Genehmigung vorzulegen. 
86. Der für die Leitung des Betriebes der Verbrennungsanlage und der damit 
verbundenen Beisetzungsstätten verantwortliche Angestellte ist von der aufsichtsführenden 
Polizeibehörde in Pflicht zu nehmen. 
Er hat über die sämtlichen in der Anlage vorgenommenen Verbrennungen ein der 
öffentlichen Einsicht zugängliches Register nach dem beigefügten Muster zu führen und darin 
alle Einäscherungen der Zeitfolge nach einzutragen (Einäscherungsregister). 
Zu den 
88 2 flg. 
des Gesetzes.
	        

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