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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1906
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
72
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
1. Stück
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 5.) Verordnung, einige Änderungen der Anlagen der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 betreffend.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Aushang.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Full text

heru allerhoͤchsten Verorbnungen freigesprochen sind, haben die nothigen Urkunden ͤber ihr Maß und 
lhre Tüchtigkeit noch vor dem Anfang der Musterung bieber einzusenden; bis dadin mnüssen auch die Militér- 
Plichtigen vom 20 und à1 Jabre, welche in der Eigenschaft ols Substituken, Provisoren und der- 
gleichen Ansprache auf Exemtion und Location in die 4. Classe zu machen haben, die gesetzlichen Era- 
minstions= und Anstellungs= Zeugnisse vorlegen. Den 12. Januar 181686. K. Stadt-Directien. 
RKavensburg. Die Jahres-Musterung der waffensäbigen Mannschaft vom Oberamts-Bezir= 
ke Ravensburg, wird heuer nach böchsten Borschrist am s. März vorgenommen werden. Es werden 
daher alle diejenigen aus dem diesseitigen Oberam:s-Bezirke gebürtigen Militärpflichtige, welche am 
. Jannar 18.8. das 20. und 21. #ebens= Jahr zurückgelegt, aber das 32. noch nicht emeicht haben, 
diemit aufgefordert, sich noch vor dem 3. März 1818. in ihrer Heimath einzufinden, und bei der Mu- 
sterung sich persönlich zu stellen. Diejenigen aber, wesche nach dem Königl. Rekrutirungs-Gesetze von der 
versönlichen Seellung befreit sind, oder wegen zu großer Entsernung ihms ufenthont,Ta persoͤn- 
lich nicht erscheinen können, haben sich in dem Oberamts-Bezirke, wo sie sich gegenwärtig aushalten, 
von dem Königl. Oberamte wessen, und von dem Oberamts-Arzte visitiren zu lassen, und sedann 
noch vor dem 2. März d. J. eine von beiden Stellen vidimirte Meb= und VBisitatiols -Urkunde an 
das diesseitige Obn#amt einzusenden. Alle welche bei der Musterung nicht erscheinen, oder bis dabin 
jene Urkunde nicht eingesendet haben, werden als Abwesende behandelt, und mit den gesetzlichen Stra- 
seck belegt werden, so wie für die Abwesenden, welche in die Aushebungs-Classe locirt werden, von 
den Eltern, Pflegern, oder Orts-Vorstehern das Loos geworfen wird. Zugleich werden sämmtliche Königl- 
Oberämter ersucht, den, aus dem diesseitigen Oberamts-Bezirke gebürtigen Militärpflichtigen obiger 
Categorie, welche sich nach der Musterung mit neuen Gertificaten nicht ausweisen können, keinen Auf- 
entbalt zu gestatten, sondern sie zur persbnlichen Stellung in ihre Heimath zu verweisen. Den 15. 
nar 1878. - K. Oberamt. 
Reuttlingen. Am zweiten März, und die darauf folgende Tage, wird die Jahres-Muste- 
rung in hlesigem Ober-Ant vorgenommen werden, bei welcher alle Rekrutirungspflichtige, die am 
—— I. J. das 20. und 2#. Jahr bereits Mräczelegt haben, und vom persnlichen Erscheinen 
nach den bekannten frühern Gesetzen nmicht befreiet sind, erscheinen müssen. Unter denen von grdach= 
tem Alter zu erscheinen habenden Militärpflichtigen, siad besonders auch diejenige verstanden, wel- 
#e ncht nur als minder tuchtig bisher in der 3. Glosse locirt waren, sondern auch alle aus dem Militär 
Mlassenen Personen, welche nicht als Exkapitulanten, oder als dlenstuntüchtig förmlich beabschiedet 
worden sind. Welche Rekrutirungspflichtige aber über 6 Stunden von hier emfernt find, und sich 
bei den K. Aber-Aemtern lihres Aufenthalts messen, und sich von den dortigen Ober-Amts= Ae#- 
ten vifftiren lassen wollen, denen ist zwar solches gestattek, sie müssen aber diese Zeugnisse längstens 
bis den 20. Febr. d. J. hieher in die Scadtschreiberei übersendet haben, damit durch ihre Gleichgül- 
tiskeit dat Musterungs-Geschäft, wie schon öfters geschehen, nicht aufgehalten werde. Auf gleiche 
Geise baben auch die vom persönlichen Erscheinen befreue, oder kranke Personen, ihre vorschriftsm- 
sige Zeugnisse uinsene. Rekrutirungepflichtige, welche nicht zum biesigen Oberamt gebören, aber 
such darinn aufhaltin, und Meß= und Bisitetions-Urkunden ihren vorgesetzten K. Ober-Aemtern zu- 
#emdea, also nicht bei der Musterung persönlich erscheinen wollen, haben sich bel Zeiten in der hiesigen 
Scadtschreiberei zu melren, damit diese Geschäfte besorgt, und an die Behörden abgeschickt werden 
können. Den 15. Januar 1818. K. Oberamt. 
Urach. In Gemaͤßheit ver allerhöchsten Anordnung vom s. dif, wnird die Musterund er Mi- 
U#tärpflichtigen heuer den a. März d. J. beginnen; es hat sich deswege die waffensshigge Mann- 
schaft, welche am 1. d. M. das 20. und au. Jahr zurückgelegt hat hiebei einzusinden, oder wenn sich 
einzelne von ihrem Geburtsort zu weit entsernt auldielten, bei dem betreffenden Oberamt zu mel- 
den. Den 16. Januar 1818. K. Hberamt. 
Zeonberg. Am u. März fangt im hiesigen Oberamt die Durchgehung der Rekrurirungs-kisten 
e#, wobel alle Militärrflichtige, die am 1. Januar d. J. das 0. und au. Jahr zurückgelegt, zu er- 
Weinen, dicjenigen aber, die sich nach den bestehenden Gesetzen nicht perfönlich stellen vürsen, die
	        

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