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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1854
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1854
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
2. Stück
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 4.) Verordnung, die Bekanntmachung des Staatsvertrags wegen der Uebernahme und Weiterbeförderung der Schüblinge auf der Dresden-Prager Eisenbahn betreffend; vom 24sten December 1853.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • § 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze.
  • § 111. Die Friedensleistungen.
  • § 112. Die Kriegsleistungen.
  • § 113. Die Beschränkungen des Grundeigentums im n Rayon der Festungen.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$ 113. Beschränkungen des Grundeigentuns im Rayon der Festungen. 329 
sind entweder im ersten oder zweiten Rayon oder in einem Zwischen- 
rayon oder auch auf einem Terrain, welches infolge des Neu- oder 
Verstärkungsbaues einer schon bestehenden Festung in einen strengeren 
Rayon fällt!). 
Die Feststellung der Entschädigung für Demolierung erfolgt nach 
denselben Regeln wie die Ermittlung der Entschädigung für die ge- 
setzlichen Rayonbeschränkungen. Sie soll sobald als möglich statt- 
finden, spätestens sofort nach Aufhebung des Armierungszustandes der 
Festung. Die Entschädigung wird nicht bar ausgezahlt, sondern das 
Reich stellt — wie bei der Vergütung für Kriegsleistungen — An- 
erkenntnisse über die Entschädigungssumme aus, welche vom 
ersten Tage des auf die stattgefundene Zerstörung oder Entziehung 
folgenden Monates bis zur Auszahlung mit 5 Prozent. jährlich ver- 
zinst wird?). 
4. Von der Entschädigung zu unterscheiden sind die Kosten 
der Demolierung und Beseitigung. Zwar gilt für beide insofern der 
gleiche Rechtssatz, als das Reich die Kosten der Beseitigung nur für 
solche Gebäude und Anlagen trägt, für welche es auch Entschädigung 
zu leisten hat, während die Demolierungskosten der ohne Anspruch 
auf Entschädigung zu beseitigenden Bauten und Anlagen den Be- 
sitzern zur Last fallen?).. Dagegen besteht keine Verpflichtung der 
Besitzer, den Ersatz der Kosten in verzinslichen Anerkenntnisscheinen 
anzunehmen, sondern es sind ihnen die zum Zweck der Freilegung 
des Festungsrayons gemachten Auslagen und Verwendungen aus den 
baren Beständen der Festungskasse zu ersetzen. 
VI. Bestimmungen für die Kriegshäfen. 
1. Innerhalb der durch $ 1 des Reichsgesetzes vom 19. Juni 1883 
(Reichsgesetzbl. S. 105) bestimmten Grenzen der Reichskriegshäfen (vgl. 
oben S. 82) sind Bauten, Anlagen und Unternehmungen, welche die 
Sand- oder Schlickablagerung oder die Verlandung befördern, insbe- 
sondere Eindeichungen, Ausschüttung von Baggergut, Ballast und 
anderen Sinkstoffen, die Anlage von Gräben, Bollwerken und Bühnen, 
nur mit Genehmigung des Marinestationschefs zulässig. Die Geneh- 
migung gilt als erloschen, wenn seit der Zustellung derselben zwei 
Jahre verflossen sind, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden ist‘). 
2. Der Marinestationschef darf die Genehmigung nur versagen, 
wenn die betreffende Vornahme fir die Erhaltung des Fahrwassers 
oder der Wassertiefe schädlich ist. Die Gründe einer gänzlichen oder 
teilweisen Versagung sind anzugeben. Gegen die Versagung der Ge- 
  
  
1) 8 44, Abs. 5, Ziff. 2. 
2) 8 44, Abs. 3 u.4. Vgl. S. 326, Note 8. 3) $ 44, Abs. 6. 
4) Reichsgesetz vom 19. Juni 1883, $ 3, Abs. 1 u. 6. Ausnahmen bestehen für 
die großherzoglich oldenburgische Staatsbauverwaltung innerhalb des Oldenburgischen 
Staatsgebietes. Daselbst $ 5.
	        

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