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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1906
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
72
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
2. Stück
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 7.) Verordnung, die Ausführung des Viehseuchen-Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 betreffend.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • No. 7.) Verordnung, die Ausführung des Viehseuchen-Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 betreffend. (7)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

— 25 — 
eine Umladung während der Beförderung wegen Spurwechsels oder wegen einer Beschädi- 
gung des Wagens oder sonst aus Rücksichten des Eisenbahnbetriebes unvermeidlich, so ist 
die Umladung unter Aufsicht der Eisenbahnverwaltung tunlichst an einer für den allgemeinen 
Viehverkehr sonst nicht benutzten Stelle vorzunehmen. 
Die Polizeibehörden der Bestimmungsorte des Schlachtviehes sind von den Grenzpolizei- 
kommissariaten in Zittau und Bodenbach oder den Grenzpolizeiinspektionen zu Weipert und 
Voitersreuth telegraphisch von der Art und dem Umfange der Transporte auf Kosten der 
Einführenden in Kenntnis zu setzen. 
§ 32. Welchen öffentlichen Schlachthäusern (Schlachthöfen) des Königreiches Sachsen 
die Zufuhr ausländischer Schlachttiere gestattet werden kann, entscheidet das Ministerium 
des Innern. Hierbei sind folgende Vorschriften zu beachten: 
Der Schlachthof muß eigenen Gleisanschluß in Normalspur an die Eisenbahn besitzen, 
und dürfen die eingeführten Rinder und Schafe dem Schlachthofe nur auf diesem Wege 
zugeführt werden. Insoweit einem Schlachthofe ohne solchen Gleisanschluß die Zufuhr- 
genehmigung ausnahmsweise erteilt worden ist, sind die Tiere auf dem Bahnhofe an 
einer für den allgemeinen Viehverkehr sonst nicht benutzten Stelle auszuladen und auf 
einem der Schlachthofverwaltung gehörigen, nur zu diesem Zwecke dienenden und hierzu 
geeigneten Transportwagen dem Schlachthofe dergestalt zuzuführen, daß ein Herunterfallen 
von Dünger und Streu nicht stattfinden kann. Das Treiben der ausländischen Schlacht- 
tiere auf öffentlichen Wegen ist unter allen Umständen verboten. 
Die Ausladung der ausländischen Schlachttiere aus den Eisenbahnwagen auf den 
Schlachthöfen hat ebenfalls an einer besonderen, nur diesem Zwecke dienenden abgeschlossenen 
Rampe oder Rampenabteilung zu erfolgen. 
Vor der Entladung der Tiere aus den Eisenbahnwagen haben sich die Ortspolizei- 
behörden von der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der bahnamtlichen Verschlüsse an den- 
selben, die nur im Beisein der Polizeiorgane entfernt werden dürfen, zu überzeugen. 
Etwaige Mängel hinsichtlich der gedachten Verschlüsse sind den beamteten Tierärzten 
anzuzeigen. 
Bei der Ausladung aus den Eisenbahnwagen, die nur bei Tageslicht erfolgen darf, 
sind die Schlachttiere durch die Schlachthoftierärzte zu untersuchen. 
§ 33. In den Schlachthöfen sind alle ausländischen Schlachttiere bis zu ihrer Ab- 
schlachtung in besonderen Stallungen unterzubringen, die von den übrigen Stallungen 
vollständig abgetrennt sind und nur für ausländisches Schlachtvieh benutzt werden dürfen. 
Das letztere gilt auch hinsichtlich der Stallgeräte, Krippen, Raufen, Wagen u. dergl. 
Für das Treiben der Tiere von der Eisenbahnrampe des Schlachthofes nach den erwähnten
	        

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