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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 20.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Lehr- und Prüfungsordnung für die Oberrealschulen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 19.) Gesetz über die Oberrealschulen. (19)
  • No. 20.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen. (20)
  • Lehr- und Prüfungsordnung für die Oberrealschulen.
  • No. 21.) Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrats betreffend. (21)
  • No. 22.) Bekanntmachung, Änderung der Landwehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betreffend. (22)
  • No. 23.) Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. (23)
  • No. 24.) Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Stötteritz betreffend. (24)
  • No. 25.) Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 betreffend. (25)
  • No. 26.) Gesetz, die Aufhebung der über die Erbschaftssteuer erlassenen Gesetze sowie einige Abänderungen des Gesetzes über den Urkundenstempel betreffend. (26)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 111 — 
zum bleibenden Eigentum zu machen. Zu verwerfen ist demnach alles Arbeiten nach schematischen 
Formeln und Musteransätzen. Bis einschließlich IIIb hat die strenge Logik, nach der die 
Rechnung geschieht, auch in der äußeren Form Ausdruck zu finden, wogegen im kaufmännischen 
Rechnen der beiden nächsten Klassen, für welches Festigkeit in der Zinsrechnung die Grund— 
lage bildet, die freieren Formen der geschäftlichen Praxis nicht abzuweisen sein werden. Der 
Anfangsunterricht im Rechnen hat die arithmetischen Begriffe mit wissenschaftlicher Strenge 
zu bieten in möglichst engem Anschlusse an den nachfolgenden Unterricht in der allgemeinen 
Arithmetik. 
3. Der Aufbau des planimetrischen Lehrgebäudes hat sich in der Mittelstufe auf das 
Wesentlichste zu beschränken. Dabei sind an allgemeinen Lösungsmethoden für Konstruktions= 
aufgaben zum klaren Verständnis zu bringen die Methode der geometrischen Orter, der Hilfs- 
figuren, der algebraischen Analysis (in mäßiger Ausdehnung) und die Ahrlichkeitsmethode. 
Zu behandeln sind aber nur solche Konstruktionsaufgaben, die besondere Erfindungsgabe nicht 
verlangen. Es genügt, wenn die Schüler dahin gefördert werden, daß sie Aufgaben der 
bezeichneten Art innerhalb gewisser Gruppen, für welche die Lösungsmethoden eingeübt sind, 
ohne Nachhilfe lösen können. Auf der Oberstufe sind die Konstruktionsaufgaben so zu wählen, 
daß sie den Schülern, ohne ganz besondere Erfindungsgabe zu verlangen, doch in ausreichendem 
Maße Selbsttätigkeit zumuten. Bei den stereometrischen und sphärisch-trigonometrischen 
Übungen ist vor allen Dingen auch auf Erd= und Himmelskunde Rücksicht zu nehmen. 
4. Zu vermeiden sind alle gekünstelten und absichtlich komplizierten Aufgaben, wie sie 
manche Sammlungen enthalten, namentlich in den Abschnitten über Partialdivision, über 
negative und gebrochene Exponenten bei Potenzen und Wurzeln, in der Gleichungslehre, bei 
den Dreieckskonstruktionen, in der Trigonometrie, in der Kombinatorik; hierher gehören auch 
Aufgaben der Zinseszins= und Rentenrechnung, die den wirklichen Verhältnissen nicht entsprechen. 
5. Im gesamten mathematischen Unterrichte ist das Schwergewicht nicht sowohl auf die 
Menge der Kenntnisse, sondern darauf zu legen, daß die Schüler sie beherrschen. Die Ab- 
grenzung des Lehrstoffes hat in jedem Jahrgange vor allen Dingen nach diesem Gesichtspunkte 
zu erfolgen. Auf allen Gebieten, insbesondere in der Trigonometrie und analytischen Geometrie 
ist Uberladung mit Formeln zu vermeiden. 
6. Aller mathematische Unterricht hat mit Nachdruck darauf zu halten, daß die Schüler 
einer zugleich knappen und dabei völlig klaren und erschöpfenden Ausdrucksweise sich befleißigen. 
7. Bei keinem Unterrichte ist so sehr wie beim mathematischen das Arbeiten nach einem 
festen Plane von Anfang an, das Ineinandergreifen der Lehrgänge und Methoden erforderlich. 
Daraus erwächst für die Vertreter des Faches an derselben Schule die Verpflichtung, über den 
einzuhaltenden Lehrgang sich zu verständigen und an das dabei Vereinbarte sich gewissenhaft 
zu halten.
	        

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