Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1908
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Bandzählung:
74
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
4. Stück
Bandzählung:
4
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 24.) Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Stötteritz betreffend.
Bandzählung:
24
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 19.) Gesetz über die Oberrealschulen. (19)
  • No. 20.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen. (20)
  • No. 21.) Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrats betreffend. (21)
  • No. 22.) Bekanntmachung, Änderung der Landwehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betreffend. (22)
  • No. 23.) Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. (23)
  • No. 24.) Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Stötteritz betreffend. (24)
  • No. 25.) Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 betreffend. (25)
  • No. 26.) Gesetz, die Aufhebung der über die Erbschaftssteuer erlassenen Gesetze sowie einige Abänderungen des Gesetzes über den Urkundenstempel betreffend. (26)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Volltext

— 133 — 
Nr. 24. Verordnung, 
die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands 
von Stötteritz betreffend; « 
vom 3. April 1908. 
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von § 77 der Revidierten Landgemeinde- 
ordnung vom 24. April 1873 beschlossen, die Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeinde- 
vorstands von Stötteritz, Maneck, widerruflich bis zu der in Artikel IV § 14 der Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte festgesetzten Grenze zu erweitern. 
Dresden, den 3. April 1908. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Vogel. 
  
einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 
betreffend; 
vom 5. April 1908. 
Wy, Friedrich August, vun GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem 
Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 vom 6. April 1906 (G.= u. V.-Bl S. 5 Sflg.) 
zu erlassen, wie folgt: 
Auf Grund des verabschiedeten ersten Nachtrags zu dem ordentlichen Staatshaus- 
halts-Etat auf die Jahre 1906 und 1907 werden hiermit die durch das Finanzgesetz 
vom 6. April 1906 festgestellten Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des ordentlichen 
Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre um die Summe von 
908 151.4 
erhöht.
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.